§ 15 BEEG zählt die weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Elternzeit auf:
2.2.1 Verhältnis des Kindes zum Anspruchsberechtigten
Das BEEG gewährt Anspruch auf Elternzeit nur, wenn der Arbeitnehmer in einem bestimmten familienrechtlichen Verhältnis zu dem zu erziehenden Kind steht. In Betracht kommen:
- Leibliche Mutter und leiblicher Vater des Kindes, wenn ihnen die Personensorge zusteht. Sind die Eltern verheiratet, erfüllen sie beide die Voraussetzungen. Bei nicht Verheirateten steht das Sorgerecht und damit der Anspruch auf Elternzeit grundsätzlich der Mutter zu. Der Vater kann beides erwerben durch Heirat mit der Mutter, durch Adoption oder durch eine gemeinsam mit der Mutter vor dem Jugendamt oder einem Notar abzugebende Sorgeerklärung. Bei laufenden Verfahren über die Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung kann der Vater ab Erklärung der Vaterschaftsanerkennung oder ab beantragter Vaterschaftsfeststellung schon kraft Gesetzes Anspruch auf Elterngeld haben. Ab diesem Zeitpunkt besteht auch der Anspruch auf Elternzeit. Bei längerem Getrenntleben ("nicht nur vorübergehend") – auch, wenn sich die Eheleute bei einer Ehescheidung über die Sorge nicht einigen können – trifft das Familiengericht die Entscheidung, welchem Elternteil die Personensorge zustehen soll; bis zu dieser Entscheidung sind beide sorgeberechtigt, können also Elternzeit in Anspruch nehmen, wenn die anderen Voraussetzungen gegeben sind.
- Leibliche Mütter oder Väter, die kein Personensorgerecht für das zu erziehende Kind haben. In diesem Fall ist erforderlich, dass der sorgeberechtigte Elternteil die Zustimmung zur Erziehung und Betreuung des Kindes durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil erteilt hat.
- Adoptivmütter und Adoptivväter.
- Personen, die in der Probezeit vor der Adoption ein Kind pflegen oder die im Rahmen der sozialrechtlichen Kinderhilfe ein Kind ohne familienrechtliches Personensorgerecht in Vollzeit pflegen.
- Stiefmütter und Stiefväter; Personen also, deren Ehegatten Kinder in die Ehe eingebracht haben.
- In Härtefällen kann darüber hinaus Anspruch auf Elternzeit entstehen. Härtefälle sind insbesondere Tod, schwere Krankheit oder Schwerbehinderung eines Elternteils. Auch eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz kann einen Härtefall begründen; das soll der Fall sein, wenn der Sorgeberechtigte in die Nähe der Sozialhilfeabhängigkeit geraten würde. Der Arbeitnehmer, der Elternzeit beanspruchen will, muss Großelternteil, Onkel, Tante, Bruder, Schwester oder Neffe oder Nichte des Kindes sein. In diesem Fall darf kein Personensorgeberechtigter (insbesondere kein Elternteil) seinerseits Elterngeld (bzw. Erziehungsgeld) in Anspruch nehmen.
- Großeltern kann unabhängig vom Vorliegen eines Härtefalls ein Anspruch auf Elternzeit zustehen, wenn der betreffende Großelternteil sein Enkelkind selbst betreut und erzieht und entweder ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn eines der Elternteile selbst Elternzeit beansprucht, (z. B. als Auszubildender gemäß § 20 Abs. 1 BEEG); § 15 Abs. 3 BEEG, der die Anspruchskonkurrenz der beiden Elternteile regelt, findet keine Anwendung bei Großeltern.
- Keinen Anspruch auf Elternzeit haben Personen, denen die Vormundschaft über das Kind übertragen wurde, und Personen, die die Pflegschaft im familienrechtlichen Sinn über das Kind ausüben und denen als Pfleger vom Vormundschaftsgericht auch die Personensorge übertragen wurde.
2.2.2 Leben in einem Haushalt
Anspruch auf Elternzeit hat der Arbeitnehmer nur, wenn er mit dem Kind in einem Haushalt lebt. Es kommt darauf an, dass Arbeitnehmer und Kind auf Dauer angelegt räumlich zusammenleben, also eine häusliche Gemeinschaft bilden. Diese Voraussetzung gilt auch für den Anspruch von Großeltern auf Elternzeit gemäß § 15 Abs. 1a BEEG.
Unter dem Begriff des Haushalts i. S. v. § 15 Abs. 1 BEEG ist der Mittelpunkt der privaten Lebensführung zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse einer Familie oder einer einzelnen Person zu verstehen. Hierzu gehört nicht nur ein örtlich gebundenes Zusammenleben, sondern eine Schnittmenge von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines ähnlichen Bandes). Unschädlich ist, wenn etwa Krankenhausaufenthalte die häusliche Gemeinschaft kurzzeitig aufheben oder wenn andere Verwan...