Die Inanspruchnahme von Elternzeit setzt gemäß § 16 Abs. 1 BEEG einen schriftlichen Antrag des Anspruchsberechtigten gegenüber dem Arbeitgeber voraus. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die beantragte Elternzeit zu bescheinigen.
3.1 Antrag und Frist
Der Arbeitnehmer muss für die Beantragung der Elternzeit bestimmte Fristen einhalten.
- Für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes muss der Antrag spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit gestellt werden.
- Für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes muss der Antrag spätestens 13 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit dem Arbeitgeber vorliegen. Aus § 16 Abs. 1 Satz 1 BEGG ergibt sich, dass der jeweils gesamte Elternzeitanspruch des betreffenden Zeitraums innerhalb der Fristen verlangt werden muss – also auch etwaige Teile nach Unterbrechungen.
Fristberechnung
Die Frist berechnet sich nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Eine Verschiebung des Fristendes wegen Ablaufs an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag (§ 193 BGB) findet nicht statt. Versäumt der Arbeitnehmer es, die 7- bzw. 13-wöchige Mindestfrist einzuhalten, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit automatisch auf den fristgemäßen Zeitpunkt; eine nochmalige Erklärung ist nicht erforderlich.
Fristberechnung
1. Fall: Die Mutterschutzfrist der Arbeitnehmerin endet am 22. November. Sie will ab 23. November in Elternzeit in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes gehen. Die Elternzeit muss in diesem Fall spätestens am 4. Oktober beantragt werden.
2. Fall: Ein Kind soll am 1. Dezember geboren werden. Der Vater will 2 Wochen später, ab dem 15. Dezember, Elternzeit nehmen. Er muss den Anspruch auf Elternzeit innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes nach dem BEEG spätestens am 26. Oktober geltend machen.
Ausnahmen
Ausnahmsweise muss die 7-Wochenfrist nicht eingehalten werden, wenn die Arbeitnehmerin die Elternzeit unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 und 3 MuSchG antreten will und sie aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund nicht rechtzeitig geltend machen kann. Dass diese Ausnahme nur für Mütter gilt, ist im Gesetzestext klargestellt. Die Elternzeit muss in einem solchen Ausnahmefall innerhalb einer Woche nach Wegfall des Verhinderungsgrundes schriftlich verlangt werden.
Keine rechtzeitige Geltendmachung möglich
Die Arbeitnehmerin, die Elternzeit in Anspruch nehmen will, befindet sich wegen der Geburt des Kindes noch im Krankenhaus und ist auch nicht in der Lage, per Post die Elternzeit schriftlich zu verlangen.
Ferner ist bei dringenden Gründen ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist als die gesetzlichen Fristen von 7 Wochen möglich. Gemeint sind vor allem Adoptionen, über die überraschend schnell entschieden wird. Der Arbeitnehmer muss dann jedenfalls unverzüglich reagieren. Die Angemessenheit der Frist richtet sich danach, wann dem Arbeitgeber der Beginn der Elternzeit angesichts von Funktion und Qualifikation des Arbeitnehmers zumutbar ist; der Anlass für die Fristverkürzung wird zu berücksichtigen sein.
Eine Versäumung der verschiedenen Fristen führt allerdings nicht dazu, dass überhaupt kein Anspruch auf Elternzeit entsteht. Vielmehr kann die Elternzeit erst später angetreten werden.
Erklärung zur Dauer der Elternzeit
Mit der Geltendmachung der Elternzeit muss der Arbeitnehmer gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren er Elternzeit in Anspruch nehmen will. Für später liegende Teile der Elternzeit innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes gilt die o. g. Frist erneut, im Regelfall müssen weitere Elternzeiten innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes also 7 Wochen vor dem geplanten Beginn verlangt werden. Entsprechendes gilt mit Blick auf die 13-Wochenfrist für die Elternzeit nach dem 3. Geburtstag bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes.
Für die Elternzeit (nur!) der Mutter wird auf den 2-Jahreszeitraum die Dauer der Mutterschutzfrist des § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG angerechnet. Nimmt die Mutter im Anschluss an die Mutterschutzfrist zunächst Erholungsurlaub, so wird auch diese Zeit auf den 2-Jahreszeitraum angerechnet. Für den Vater gilt diese Sonderregel nicht.
2-Jahreszeitraum bei Mutter und Vater
Geburt des Kindes 2.2.2023.
Die Mutterschutzfrist endet am 29.3.2023. Die Mutter nimmt zunächst Erholungsurlaub bis zum 13.4.2023. Im Elternzeitverlangen hat sie (zunächst) nur die Planung bis zum 1.2.2025 anzugeben. Der Vater nimmt erst Urlaub vom 31.1.2023 bis 25.2.2023. Er hat zu erklären, für welche Zeiträume bis zum 24.2.2025 er Elternzeit nehmen will.
Schriftliches Elternzeitverlangen
Der Arbeitnehmer muss die Elternzeit schriftlich verlangen. Nur wenn der Arbeitnehmer schriftlich fristgemäß die Elternzeit geltend macht und dabei die geplanten Zeiten innerhalb der ersten 2 Jahre angibt, liegt ein ordnungsgemäßes Verlangen von Elternzeit vor; anderenfalls kann die Elternzeit nicht angetreten werden. Das Elternzeitverlangen erfordert ...