Das BEEG geht zunächst einmal davon aus, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit einigen. Wenn das nicht der Fall ist, sieht § 15 Abs. 7 BEEG ein förmliches Verfahren zur Geltendmachung der Arbeitszeitkürzung während der Elternzeit vor.
2.3.1 Inhalt und Zeitpunkt des Antrags
§ 15 Abs. 5 Satz 3 BEEG berechtigt den Arbeitnehmer, von Anfang an beide Verfahren zu verbinden, d. h. parallel zu führen. Im Einzelfall ist daher durch Auslegung zu ermitteln, ob ein schriftlicher "Teilzeitantrag während Elternzeit" eines Arbeitnehmers beide Verfahren umfassen soll.
Verbindet der Arbeitnehmer das Elternzeitverlangen mit dem Verlangen nach Teilzeitbeschäftigung, so wird für den Arbeitnehmer jedenfalls in diesem Zeitpunkt nicht voll absehbar sein, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; ferner kann der Arbeitnehmer nicht voll absehen, ob die vom Arbeitgeber festzusetzenden Arbeitszeiten seinen Vorstellungen entgegenkommen. Daher ist erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermitteln, ob das Teilzeitverlangen auch bei Ablehnung der Teilzeit oder auch bei unwillkommener Festlegung der Arbeitszeit Bestand haben soll, ob also gegebenenfalls Elternzeit auch ohne Teilzeit oder mit unpassender Teilzeit vom Arbeitnehmer angenommen werden soll. Die Entscheidung darüber, wie ein Antrag auszulegen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und der gewählten Formulierung ab.
In dem Antrag auf Teilzeit muss der Arbeitnehmer den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit angeben, die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit soll er angeben. Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit, wenn er die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit im Antrag nach § 15 Abs. 7 Satz 3 BEEG angegeben hat. Ansonsten bestimmt der Arbeitgeber die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage und die Tageszeit im Rahmen seines Direktionsrechts und im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung.
Gemäß § 15 Abs. 6 BEEG kann der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen.
Der Arbeitnehmer kann nach Ansicht des BAG sogar dann noch eine Verringerung seiner vertraglich geschuldeten Arbeitszeit beanspruchen, wenn er sich (aufgrund eines früheren Verlangens gemäß § 16 Abs. 1 BEEG) bereits in Elternzeit befindet und daher vollständig von der Arbeitspflicht befreit ist.
2.3.2 Anspruchsvoraussetzungen
Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Arbeitgeber beschäftigt regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer im Unternehmen (nicht im Betrieb), Auszubildende werden nicht mitgezählt.
- Das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer besteht ununterbrochen bereits länger als 6 Monate.
- Die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit soll zwischen mindestens 15 Stunden und höchstens 32 - für Eltern von vor dem 1.9.2021 geborenen Kindern 30 – Wochenstunden betragen, die Teilzeit soll mindestens 2 Monate abgeleistet werden.
Der Teilzeit stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen. Das BAG stellt sehr hohe Anforderungen an die dringenden betrieblichen Gründe. Es hält die Ausgangssituation für vergleichbar mit der des § 1 Abs. 2 KSchG. In beiden Varianten gehe es um den unbestimmten Rechtsbegriff "dringende betriebliche" Gründe bzw. Erfordernisse. Im Kündigungsrecht müssen sie einer dauerhaften Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Im Recht der Elternteilzeit müssen sie einer befristeten Beschäftigung mit der gewünschten verringerten Arbeitszeit entgegenstehen.
Es erachtet sie z. B. für gegeben,
- wenn der Arbeitgeber bei zunächst geltend gemachter Elternzeit mit voller Freistellung bereits Dispositionen getroffen und etwa Ersatzkräfte eingestellt hat. Solche Dispositionen stellen regelmäßig dem Anspruch des Arbeitnehmers entgegenstehende dringende betriebliche Gründe dar. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen Arbeitsplatz – auch nicht den der Aushilfe – (wieder) freizukündigen oder Änderungskündigungen auszusprechen, um Platz für den teilzeitwilligen Arbeitnehmer in Elternzeit zu schaffen.
- wenn der Arbeitgeber nicht Ersatzkräfte einstellt, sondern der Arbeitskräftebedarf im Betrieb reduziert wird. Dann kann der Arbeitgeber den reduzierten Bedarf mit den verbleibenden Beschäftigten decken, der Teilzeittätigkeit des Mitarbeiters in Elternzeit stehen betriebliche Gründe entgegen. Der Arbeitgeber ist auch nicht etwa gehalten, eine Sozialauswahl zwischen dem Mitarbeiter in Elternzeit und den konkurrierenden Mitarbeitern durchzuführen.
- wenn eine gewünschte Arbeitszeitreduzierung eine erhebliche Störung des im Betrieb praktizierten Arbeitszeitsystems bewirken würde, weil der Arbeitge...