Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren (§ 13 Abs. 1 WEG). Das Wohnungseigentum ist auch nicht lediglich ein beschränktes dingliches Recht, sondern echtes Eigentum nach den Regeln des BGB.

Es versteht sich aber von selbst, dass auch das Wohnungseigentum wie jedes andere Eigentumsrecht sozialen Bindungen unterliegt. Für den Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums berücksichtigt dies § 14 Abs. 1 Nr. 1 gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern und bestimmt, dass jedem Wohnungseigentümer nur ein maßvoller Gebrauch gestattet ist. Es gilt stets, das geordnete Zusammenleben zu erhalten und niemanden über das unvermeidliche Maß hinaus Nachteil zuzufügen. Im Rahmen einer Prüfung dessen, was vermeidbar ist, ist jeweils auch die vereinbarte Zweckbestimmung der Sondereigentumseinheiten zu berücksichtigen.

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