Der Arbeitgeber hat bei Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung den Arbeitnehmer
- mit der nächsten folgenden Entgeltabrechnung,
- spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende,
- mit dem Grund "30"
bei der zuständigen Krankenkasse abzumelden.
Meldedaten bei Beschäftigungsende
Ein Arbeitnehmer beendet zum 31.1. seine Beschäftigung. Der Arbeitgeber hat eine Abmeldung bei der zuständigen Krankenkasse zu erstatten:
Abgabegrund: "30"
Beschäftigungszeit: 1.1. bis 31.1.
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt: 3.000 EUR
Personengruppenschlüssel: 101
6.1 Ende einer Beschäftigung nach einer Unterbrechung von länger als einem Monat
Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Dies kann z. B. bei unbezahltem Urlaub, Arbeitsbummelei, Streik oder Aussperrung der Fall sein. Wird der Zeitraum von einem Monat überschritten, ist das Beschäftigungsverhältnis zur Sozialversicherung mit dem Meldegrund "34" abzumelden.
Meldung bei Arbeitsunterbrechung von mehr als einem Monat
Eine Arbeitnehmerin erhält vom 20.9. bis 25.10. unbezahlten Urlaub.
Ergebnis: Die Abmeldung zum 19.10. ist mit der nächsten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung mit Grund der Abgabe "34" erforderlich.
Die Anmeldung zum 26.10. ist mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Wiederaufnahme der Beschäftigung mit Grund "13" (Anmeldung wegen sonstiger Gründe: Anmeldung nach unbezahltem Urlaub) zu erstatten.
Berechnung der Monatsfrist:
Letzter Tag der entgeltlichen Beschäftigung: |
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19.9. |
Beginn der Monatsfrist: |
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20.9. |
Ende der Monatsfrist: |
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19.10. |
6.2 Abmeldung nach Beendigung des Krankengeldanspruchs
Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer haben im Fall einer erkrankungsbedingten Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld. Dieser Anspruch besteht – soweit er sich auf dieselbe Krankheit begründet – für längstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an (Höchstbezugsdauer). Tritt während der Arbeitsunfähigkeit noch eine weitere Erkrankung hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
Beginn und Ende des Krankengeldbezugs
Das Krankengeld setzt in der Regel ein, nachdem der Arbeitgeber für die ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsentgelt fortgezahlt hat. Sind Mitarbeiter auch nach dem Auslaufen der Höchstbezugsdauer des Krankengeldes weiterhin arbeitsunfähig, bleiben sie noch für einen Monat Mitglied der Krankenkasse. Dies gilt aber nur, wenn das Arbeitsverhältnis noch andauert. Wurde das Arbeitsverhältnis bereits während der Arbeitsunfähigkeit beendet, erfolgt die Abmeldung mit dem Tag, an dem der Krankengeldanspruch endete.
Endet der Krankengeldbezug wegen Erreichens der Höchstbezugsdauer, muss der Arbeitnehmer nach Ablauf eines Monats nach dem Ende des Krankengeldbezugs abgemeldet werden.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben klargestellt, dass dabei nur der Monat nach dem Ende des Krankengeldbezugs gemeldet werden muss. Denn dafür werden – anders als für die Zeit des Krankengeldbezugs – sozialversicherungspflichtige Tage angesetzt.
Meldung bei Ablauf des Krankengeldbezugs
Eine Arbeitnehmerin ist arbeitsunfähig. Ihr Entgelt wird bis zum 27.1.2023 fortgezahlt. Anschließend bezieht sie Krankengeld von ihrer Krankenkasse.
Ergebnis: Der Arbeitgeber meldet die Unterbrechung zum 27.1.2023 mit dem Meldegrund "51". Wegen Erreichens der Höchstbezugsdauer erhält die Arbeitnehmerin ab dem 15.6.2024 kein Krankengeld mehr.
Es wird eine Abmeldung für die Zeit vom 15.6. bis 14.7.2024 mit dem Grund der Abgabe "34" und dem Entgelt "00000" erstellt.
Endet das Arbeitsverhältnis (z. B. wegen Fristablauf oder Kündigung) während der Monatsfrist des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV, so endet auch die Mitgliedschaft bereits zu diesem früheren Zeitpunkt.
Meldung bei Ablauf des Krankengeldbezugs und Ende des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Monatsfrist
Eine Arbeitnehmerin ist arbeitsunfähig. Ihr Entgelt wird bis zum 27.1.2023 fortgezahlt. Anschließend bezieht sie Krankengeld von ihrer Krankenkasse.
Ergebnis: Der Arbeitgeber meldet die Unterbrechung zum 27.1.2023 mit dem Meldegrund "51". Wegen Erreichens der Höchstbezugsdauer erhält die Arbeitnehmerin ab dem 15.6.2024 kein Krankengeld mehr.
Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber fristgerecht zum 30.6.2024 gekündigt. Arbeitsentgelt wird wegen fehlender Arbeitsleistung ab dem 15.6.2024 nicht gezahlt.
Es wird eine Abmeldung für die Zeit vom 15.6. bis 30.6.2024 mit dem Grund der Abgabe "30" und dem Entgelt "00000" erstellt.
6.3 Krankenkassenwechsel/Ausscheiden eines einzelnen Arbeitnehmers
In Fällen, in denen das endgültige Beitragssoll nicht abgerechnet werden konnte, ist für den Monat nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung ein Beitragsnachweis mit der Restschuld/Guthaben abzugeben (sog. "nachgehender Beitragsnachweis"), wenn
- an eine Einzugsstelle nur die Gesamtsozialversicherungsbeiträg...