Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Redaktion
Ein Berliner Vermieter wollte Ende Oktober noch per Eilantrag beim BVerfG erreichen, dass die 2. Stufe nach dem Mietendeckelgesetz ausgesetzt wird. Den Eilantrag lehnten die Karlsruher Richter jedoch ab. Ein schwerer Nachteil von besonderem Gewicht sei in dem Eilantrag nicht dargelegt, teilte das BVerfG am 29. Oktober (1 BvR 972/20) mit – auch nicht für die betroffenen Vermieter insgesamt.
Das BVerfG will laut einer Mitteilung des Berliner Verfassungsgerichtshofs bis zum Sommer 2021 endgültig über den Mietendeckel entscheiden – vorbehaltlich möglicher Verzögerungen durch die Corona-Pandemie. Bundestagsabgeordnete von FDP und CDU wollen das Mietendeckel-Gesetz komplett stoppen und hatten eine Normenkontrollklage beim BVerfG eingereicht: In Karlsruhe geht es dann um die Frage, ob das Land Berlin überhaupt solche Gesetze erlassen darf oder ob dies ausschließlich Sache des Bundes ist.
Parallel hatten die Berliner Fraktionen von CDU und FDP sowie Marcel Luthe (fraktionslos) am 25. Mai Klage beim Verfassungsgerichtshof auf Landesebene eingereicht: Sie kritisieren vor allem den Eingriff in die Grundrechte der Eigentümer. Das Berliner Verfahren wurde mittlerweile ausgesetzt, bis das BVerfG endgültig entscheidet. Die Anwälte des Senats hatten zuvor angeregt, auf eine Grundsatzentscheidung aus Karlsruhe zu warten.
Mietendeckel vor dem BVerfG
Im März hatte ebenfalls die 67. Kammer des LG Berlin den Mietendeckel dem BVerfG zur inhaltlichen Prüfung vorgelegt (LG Berlin, Beschluss v. 12.3.2020, 67 S 274/19). Am 6. Mai reichten schließlich die Mitglieder der Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und FDP einen Antrag auf Normenkontrolle ein.
Sie lassen prüfen, ob das Berliner Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung grundgesetzkonform ist (BVerfG, 2 BvF 1/20). Umstritten ist, ob das Land Berlin gegenüber dem Bund Gesetzgebungskompetenz für die Regelungen zu Mietobergrenzen hatte. Bis Ende Juli haben Verbände und Berufsstände nach Aufforderung des Gerichts noch Stellungnahmen zum Mietendeckel-Gesetz abgegeben – darunter auch Spitzenverbände der Immobilien- und der Wohnungswirtschaft.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hatte den Mietendeckel mit rot-rot-grüner Mehrheit gegen die Stimmen der Opposition beschlossen. Ist der Antrag von Union und FDP begründet, erklärt das BVerfG das Gesetz für nichtig oder unvereinbar mit dem Grundgesetz.
Mietendeckel und Verfassung: Rechtsgutachten liegen "en masse" vor
Es wurden zahlreiche juristische Gutachten in Auftrag gegeben:
Das Gutachten "Landeskompetenz zur Einführung eines sogenannten Mietendeckels?" (https://web.gdw.de/uploads/pdf/Pressemeldungen/Gutachten_Mietendeckel_Zustaendigkeit.pdf) hat der GdW im September 2019 beim ehemaligen Präsidenten des BVerfG, Hans-Jürgen Papier, in Auftrag gegeben.
Papier ergänzte in einem 2. Gutachten (https://web.gdw.de/uploads/pdf/Pressemeldungen/Materielle_Verfassungsmaessigkeit_des_Berliner_Mietendeckels.pdf), dass der geplante Mietendeckel nicht nur formell, sondern auch materiell verfassungswidrig sei.
Es fehle "eindeutig" an der Gesetzgebungskompetenz der Länder, kommentierte die Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft in der Abhandlung "Der geplante Mietendeckel in Berlin ist nichtig!" (https://www.heussen-law.de/assets/Uploads/News/PDFs/Gesetzgebungskompetenz-der-Laender-fuer-die-Miethoehe-final2.pdf) das Berliner Gesetz, das so bislang einmalig in der Bundesrepublik ist.
Ein im Auftrag der Berliner SPD-Fraktion erarbeitetes Expertengutachten (https://www.spdfraktion-berlin.de/system/files/mayer_artz_gutachten_mietendeckel_fuer_spd-fraktion.pdf) sieht die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern.
Ebenso hat ein Rechtsgutachten im Auftrag der Rosa-Luxemburg-Stiftung (https://www.rosalux.de/fileadmin/rls_uploads/pdfs/Studien/Studien_8-19_Mietpreisregulierung_web.pdf) keine Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Berliner Mietendeckels.