Gemäß § 535 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Es handelt sich um eine sogenannte Kardinalpflicht des Vermieters.

Was vertragsgemäß ist, richtet sich zunächst nach den Regelungen im Mietvertrag. Häufig fehlen jedoch konkrete Vereinbarungen.

 
Hinweis

Technischer Mindeststandard

In diesem Fall ist der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltende technische Standard maßgebend. Der Mieter hat also einen Anspruch auf Beibehaltung des vertragsgemäßen Zustands, jedoch grundsätzlich nicht auf Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen.

Etwas anderes gilt nur, wenn sogenannte technische Mindeststandards nicht erreicht sind. Der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung kann dann auch ohne vertragliche Vereinbarung einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und z. B. den Einsatz der für die Haushaltsführung im Allgemeinen üblichen elektrischen Geräte erlaubt.[1]

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