(1) Diese Verordnung stellt Anforderungen an
1. |
Gebäude mit normalen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 1 und 2) und |
2. |
Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 3) |
einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und zur Warmwasserbereitung dienenden Anlagen.
(2) 1Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 11 nicht für
1. |
Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden, |
2. |
Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen, |
3. |
unterirdische Bauten, |
4. |
Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen, |
5. |
Traglufthallen, Zelte und sonstige Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. |
2Auf Bestandteile des Heizsystems, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 befinden, ist nur § 11 anzuwenden.
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