2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Gebäude ist nach DIN EN 832:2003-06 in Verbindung mit DIN V 4108-6:2003-06 und DIN V 4701-10:2003-08 zu ermitteln; § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf Qh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN EN 832:2003-06 mit den in DIN V 4108-6:2003-06 Anhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6:2003-06 angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832:2003-06 dürfen angewandt werden. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen Hinweise unter Nr. 4.1 der DIN V 4701-10:2003-08 zu beachten.[1] [Bis 07.12.2004: Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Gebäude ist nach DIN EN 832: 1998-12 in Verbindung mit DIN V 4108-6: 2000-11 und DIN V 4701-10:2001-02 zu ermitteln. Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf Qh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN EN 832:1998-12 mit den in DIN V 4108-6:2000-11 Anhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6:2000-11 angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832: 1998-12 dürfen angewandt werden. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen Hinweise unter Nr. 4.1 der DIN V 4701-10:2001-02 zu beachten.]
2.1.2 Bei Gebäuden, die zu 80 vom Hundert oder mehr durch elektrische Speicherheizsysteme beheizt werden, darf der Primärenergiefaktor bei den Nachweisen nach § 3 Abs. 2 für den für Heizung und Lüftung bezogenen Strom für die Dauer von acht Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung abweichend von der DIN V 4701-10: 2003-08[2] [Bis 07.12.2004: DIN V 4701-10: 2001-02] mit 2,0 angesetzt werden. Soweit bei diesen Gebäuden eine dezentrale elektrische Warmwasserbereitung vorgesehen wird, darf die Regelung nach Satz 1 auch auf den von diesem System bezogenen Strom angewandt werden. Die Regelungen nach Satz 1 und 2 erstrecken sich nicht auf die Angaben nach § 13 Abs. 1. Elektrische Speicherheizsysteme im Sinne des Satzes 1 sind Heizsysteme mit unterbrechbarem Strombezug in Verbindung mit einer lufttechnischen Anlage mit einer Wärmerückgewinnung, die nur in den Zeiten außerhalb des unterbrochenen Betriebes durch eine Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten Speichermedium speichern.
2.1.3 Werden Ein- und Zweifamilienhäuser mit Niedertemperaturkesseln ausgestattet, deren Systemtemperatur 55/45°C überschreitet, erhöht sich bei monolithischer Außenwandkonstruktion der Höchstwert des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs Qp'' in Tabelle 1 jeweils um 3 vom Hundert. Diese Regelung gilt für die Dauer von fünf Jahren ab dem 1. Februar 2002.
2.2

Berücksichtigung der Warmwasserbereitung bei Wohngebäuden

Bei Wohngebäuden ist der Energiebedarf für Warmwasser in der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs zu berücksichtigen. Als Nutz-Wärmebedarf für die Warmwasserbereitung Qw im Sinne von DIN V 4701-10: 2003-08[3] [Bis 07.12.2004: DIN V 4701-10: 2001-02] sind 12,5 kWh/(m² · a) anzusetzen.

2.3

Berechnung des spezifischen Transmissionswärmeverlusts

Der spezifische Transmissionswärmeverlust HT ist nach DIN EN 832: 2003-06[4] [Bis 07.12.2004: DIN EN 832: 1998-12] mit den in DIN V 4108-6:2003-06 Anhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6: 2003-06[5] [Bis 07.12.2004: DIN V 4108-6: 2000-11] angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832: 2003-06[6] [Bis 07.12.2004: DIN EN 832: 1998-12] dürfen angewandt werden.

2.4

Beheiztes Luftvolumen

Bei den Berechnungen gemäß Nr. 2.1 ist das beheizte Luftvolumen V nach DIN EN 832: 2003-06[7] [Bis 07.12.2004: DIN EN 832: 1998-12] zu ermitteln. Vereinfacht darf es wie folgt berechnet werden:

 

V = 0,76 Ve bei Gebäuden bis zu 3 Vollgeschossen

 

V = 0,80 Ve in den übrigen Fällen.
2.5

Wärmebrücken

Wärmebrücken sind bei der Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs auf eine der folgenden Arten zu berücksichtigen:

a) Berücksichtigung durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ΔUWB = 0,10 W/(m² · K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,
b) bei Anwendung von Planungsbeispielen nach DIN V 4108: Beiblatt 2:2004-01[8] [Bis 07.12.2004: DIN V 4108: Beiblatt 2:1998-08] Berücksichtigung durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ΔUWB = 0,05 W/(m² · K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,
c) durch genauen Nachweis der Wärmebrücken nach DIN V 4108-6: 2003-06[9] [Bis 07.12.2004: DIN V 4108-6: 2000-11] in Verbindung mit weiteren anerkannten Regeln der Technik.

Soweit der Wärmebrückeneinfluss bei Außenbauteilen bereits bei der Bestimmung des Wärmedurchlasskoeffizienten U berücksichtigt worden ist, darf die wärmeübertragende Umfassungsfläche A bei der Berücksichtigung des Wärmebrückeneinflusses nach Buchstabe a, b oder c um die entsprechende Bauteilfläche vermindert werden.

2.6

Ermittlung der solaren Wärmegewinne bei Fertighäusern und vergleichbaren Gebäuden

Werden Gebäude nach Plänen erricht...

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