Leitsatz
Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern benachteiligt eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Laufzeit von zehn Jahren einen Mieter von Verbrauchserfassungsgeräten unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Fakten:
In Streit stehen die AGB eines bundesweit tätigen Unternehmens, das sich mit der Ermittlung und Abrechnung verbrauchsabhängiger Energiekosten befasst. In seinem AGB-Formular "Auftrag für die Anmietung" wird durch das Unternehmen auch Verbrauchern gegenüber u.a. handschriftlich die Laufzeit mit zehn Jahren eingetragen. Der BGH erklärt die zehnjährige Laufzeitklausel, die hier handschriftlich vorformuliert und nicht zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt wurde, im Verkehr mit Verbrauchern zumindest nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Die zulässige Vertragslaufzeit beträgt hier gemäß § 309 Nr. 9 lit. a BGB nur zwei Jahre. Während der langen Vertragslaufzeit von zehn Jahren wird dem Mieter einseitig das Verwendungsrisiko für den Mietgegenstand auferlegt, dessen Lebensdauer unbestritten ca. zehn Jahre beträgt. Er bleibt an den Vertrag gebunden und trägt allein das wirtschaftliche Risiko für die vermieteten Erfassungsgeräte, selbst wenn er diese nicht mehr benötigt, z.B. weil er eine von ihm vermietete Eigentumswohnung veräußert. Zudem hat der Mieter keine Möglichkeit, nach angemessener Zeit zu günstigeren bzw. im Service besseren Konkurrenzunternehmen zu wechseln oder auf einen geänderten Bedarf zu reagieren. Das Unternehmen macht geltend, es habe hohe Forschungs- und Entwicklungskosten sowie hohe Kosten für den Erwerb von Patentlizenzen gehabt und müsse die Geräte vorhalten, vorfinanzieren und abschreiben, die Abschreibungen wirkten sich gewinnmindernd aus, sodass eine kürzere Vertragslaufzeit zu einer höheren Miete führen würde, den ein Kunde wegen Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot auf seine eigenen Mieter nicht mehr umlegen könne. Diese Argumente sind als reines "Preisargument" im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht statthaft, welches insoweit lediglich bei Hinzutreten besonderer Umstände berücksichtigt werden kann, welche hier aber nicht ersichtlich sind. Auch die Kaufoption wirkt nicht entlastend, da die Kosten nicht auf den Mieter umgelegt werden könnten.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 19.12.2007, XII ZR 61/05
Fazit:
Bei Dauerschuldverhältnissen ist es anerkannt, dass die höchstzulässige Vertragslaufzeit u.a. davon abhängt, welcher Kapitalaufwand dem die Laufzeit durch AGB vorgebenden Vertragsteil für die Erfüllung des Vertrags entsteht. Sind für die Herstellung oder Errichtung der zur Durchführung des Vertrags erforderlichen technischen Gegebenheiten hohe Entwicklungs- und Investitionskosten erforderlich, deren Vorfinanzierung sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisiert, kann eine lange Laufzeit dem anzuerkennenden Interesse des Klauselverwenders Rechnung tragen. Die vorgetragenen Investitions- und Entwicklungskosten des Unternehmens rechtfertigen eine formularmietvertragslichvereinbarte Laufzeit von zehn Jahren hier aber nicht. Der BGH setzt sich in dieser Entscheidung recht detailiert auch mit anderen problematischen Klauseln des Energieerfassungsgeräte-Vermieters - v.a. auch mit dem Rücknahmerecht bei Zahlungsverzug - auseinander. Geklagt hatte hier ein Verbraucherschutzverein.