2.1 Überblick
Die EnSimiMaV ist am 1.10.2022 in Kraft getreten. Sie regelt nach ihrem § 1 technische Energieeinsparmaßnahmen in Gebäuden und verpflichtet Unternehmen dazu, Energiemanagementsysteme umzusetzen. Auch ihre Maßnahmen sollen unnötigen Energieverbrauch vermeiden, um einer Mangelsituation auszuweichen oder eine solche bei ihrem Eintritt abzumildern.
2.2 Heizungsprüfung und nicht investive Maßnahmen
§ 2 EnSimiMaV verpflichtet die Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, eine Heizungsprüfung durchführen und die Heizungsanlage optimieren zu lassen. Was zu prüfen und zu optimieren ist, bestimmen detailliert die Absätze 2 und 3. Die Heizungsprüfung ist nach Absatz 4 von einer fachkundigen Person durchzuführen. Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt nach Absatz 5 in bestimmten Gebäuden. Ebenso entfällt die Verpflichtung, wenn innerhalb der vergangenen 2 Jahre vor dem 1.10.2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiteres Optimierungspotenzial festgestellt worden ist. Das Ergebnis der Prüfung ist nach Absatz 3 teilweise schriftlich festzuhalten. Sofern die Prüfung einen bestimmten Optimierungsbedarf feststellt, ist die Optimierung bis zum 15.9.2024 durchzuführen.
Aufgaben der Verwaltung
Die Verwaltung muss die Prüfung und eine ggf. gebotene Optimierung so veranlassen und organisieren, dass Arbeiten bis zum 15.9.2024 abgeschlossen sind. Für die Maßnahmen besteht nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG eine Vertretungsmacht. Ob die Wohnungseigentümer eingeschaltet werden müssen, bemisst sich an § 27 WEG. Selbst wenn die Verwaltung allein handeln darf, sollte sie zeitnah die Wohnungseigentümer einbinden.
2.3 Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
§ 3 Abs. 1 EnSimiMaV verpflichtet nach Maßgabe von § 3 Abs. 3, Abs. 4 EnSimiMaV grundsätzlich dazu, in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ab 1.000 m2 beheizter Fläche und in Wohngebäuden mit mindestens 10 Wohneinheiten bis zum 30.9.2023 sowie in Wohngebäuden mit mindestens 6 Wohneinheiten bis zum 15.9.2024 Gaszentralheizungssysteme hydraulisch abzugleichen. Ausnahmen benennt § 3 Abs. 2 EnSimiMaV.
Aufgaben der Verwaltung
Durch einen hydraulischen Abgleich wird der Heißwasserzufluss so reguliert, dass überall die richtige Menge an Heizwasser für die einzelnen Heizkörper ankommt. Die Verwaltung muss in den betroffenen Gebäuden den hydraulischen Abgleich so veranlassen und organisieren, dass Arbeiten bis zum 30.9.2023 bzw. 15.9.2024 abgeschlossen sind. Für die Maßnahmen besteht nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG eine Vertretungsmacht. Ob die Wohnungseigentümer eingeschaltet werden müssen, bemisst sich an § 27 WEG. Selbst wenn die Verwaltung allein handeln darf, sollte sie zeitnah die Wohnungseigentümer einbinden.
2.4 Wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen
§ 4 EnSimiMaV verpflichtet bestimmte Unternehmen, Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Jahres umzusetzen. Für die Mieter und Wohnungseigentümer spielt das keine Rolle.
2.5 Beratung
Welche Gebäude betroffen sind, muss im Einzelfall mit Hilfe eines externen Beraters anhand des genauen Wortlauts der Verordnungen geklärt werden. Diese Maßnahme fällt grundsätzlich unter § 27 Abs. 1 WEG.
2.6 Zeitplan für die Verwaltungen
Maßnahme |
Datum/Durchführung |
teilweise Außerkraftsetzung von Wohnraummietverträgen |
bis 28.2.2023 |
Verbot der Poolheizung |
bis 28.2.2023 |
Informationen zur Heizperiode |
Gaslieferanten und Wärmelieferanten bis zum 30.9.2022 GdW bis zum 31.10.2022, auch für Einheiten (Erläuterung: Der Gaslieferant und Wärmelieferant schuldet nur Informationen für das Gebäude!) |
Kontaktinformationen und Internetadressen |
bis zum 31.10.2022 |
Beleuchtungsverbot bei Unternehmen |
bis 28.2.2023 |
Heizungsprüfung |
bis zum 15.9.2024 |
hydraulischer Abgleich |
ggf. bis zum 30.9.2023 bis zum 15.9.2024 |