§ 5 Abs. 1 Satz 1 EWSG verpflichtet Vermieter – das kann auch ein vermietender Wohnungseigentümer sein –, die Entlastung, die er nach §§ 2 oder 4 EWSG für Dezember 2022 erlangt oder erlangen könnte, im Rahmen der Abrechnung der Heizkosten oder nach vertraglicher Vereinbarung für die laufende Abrechnungsperiode an den Mieter weiterzugeben. Die Höhe der Entlastung des Vermieters ist in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode gesondert auszuweisen.[1]

 
Hinweis

Messdienstleister

Es ist zu erwarten, dass diese Pflicht die Messdienstleister im Rahmen der mit ihnen geschlossenen Verträge übernehmen werden. Der Vermieter und vermietende Wohnungseigentümer müssen aber darauf achten, dass diese Pflicht auch erfüllt wird.

[1] § 5 Abs. 1 Satz 2 EWSG.

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