Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, mithin in der Regel die Verwaltung, ist nach § 5 Abs. 3 Satz 3 EWSG verpflichtet, die Wohnungseigentümer entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EWSG zu informieren (s. dazu Abschn. 3.3.3).

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