Die Mietvertragsparteien sollten eine einvernehmliche Erhöhung anstreben. Denn die Erhöhung wäre dem Mieter in einer Gesamtabwägung nicht nur nicht nachteilig, sondern würde ihn frühzeitig über die Kosten, die er sowieso zu tragen hat, informieren. Sollte er sich daher mit der Erhöhung der Vorauszahlungen einverstanden erklären, ist in § 560 Abs. 6 BGB, wäre er anwendbar, wohl kein Hemmnis zu sehen.

Sollte der Mieter mit der Erhöhung einverstanden sein, dürften etwaige Streitigkeiten, ob die Vereinbarung gegen § 560 Abs. 6 BGB verstößt, im Übrigen die Ausnahme sein. Sollte in diesem Fall ein Gericht die Vereinbarung für unwirksam erachten, sollte die damit begründete Pflicht des Vermieters, die Vorauszahlungen teilweise wieder herauszugeben, als Risiko hingenommen werden.

 
Hinweis

Vorschlag zur Güte

Auch diese Möglichkeit sollten Vermieter aus ihrer Sicht, aber auch aus Sicht der Mieter keinesfalls verstreichen lassen. Es bietet sich mithin an, sämtliche Mieter anzuschreiben und ihnen anzubieten, in ihrem Interesse die geschuldeten Vorauszahlungen den aktuellen Verhältnissen anzupassen. Zugleich sollte vereinbart werden, dass die Vorauszahlungen sinken, sollten sich die Verhältnisse wieder verbessern.

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