Die Handlungsmöglichkeiten der Mietvertragsparteien sind beschränkt und jedenfalls mit großen Unsicherheiten verbunden. Es könnte daher richtig sein, diese Handlungsmöglichkeiten jenseits von § 560 Abs. 4 BGB anzupassen, wenn der Gesetzgeber kurzfristig das Heft des Handelns ergreift und für die vom Mieter geschuldeten Vorauszahlungen Instrumente zur Verfügung stellt.

Ferner wäre wünschenswert, dass der Gesetzgeber Temperaturen und Zeiten beschreibt, in denen Vermieter in Krisenzeiten den Mietern Wärme und Warmwasser zur Verfügung zu stellen haben. An dieser Stelle wäre es auch vorstellbar, Gebote aufzustellen, die dem Vermieter bestimmte Temperaturen und Zeiten verbieten und ein Minderungsrecht ausschließen.

Ergänzend könnte man Bestimmungen etablieren, die Art. 240 §§ 1, 2 EGBGB ähneln (dann sollte man auch über Regelungen nachdenken, wie ein Mieter oder eine Mieterin darlegen und beweisen kann, dass die finanzielle Not eine Folge gerader hoher Energie- und Lebensmittelpreise ist). Bloße Moratorien dürften allerdings nicht ausreichen. Ungeachtet dessen schlägt die SPD-Fraktion vor, dass es für Mieter, die ihre Nebenkosten aus den Abrechnungsperioden 2021/2022 nicht bezahlen können, für 6 Monate ab der Abrechnung einen Kündigungsschutz geben soll – ebenso, wenn Vorauszahlungen nicht geleistet werden (https://www.tagesschau.de/inland/entlastungspapier-spd-101.html).

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