11.1 Steuerpflichtige Energiepreispauschale II
Mit der Energiepreispauschale II an Versorgungsbezieher (Zahlung auch an Rentner), sollten die sprunghaft und drastisch gestiegenen Energie- und Nahrungsmittelpreise, die zu einer Erhöhung der Lebenshaltungskosten führen, kurzfristig und sozial gerecht abgefedert werden.
Versorgungsbezieher nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz und vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht konnte eine einmalige Energiepreispauschale II von 300 EUR gewährt werden. Sie sollte als steuerpflichtige Einnahme vollständig der Lohn- und Einkommenbesteuerung unterliegen. Anspruch auf eine Energiepreispauschale II hatten Empfänger von Versorgungsbezügen, die sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz, nach Teil 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen bestimmten und die der Bund oder z. B. eine der Aufsicht des Bundes unterliegenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hatte. Den Versorgungsbezugsempfängern wurde einmalig eine Energiepreispauschale gewährt, soweit diese am 1.12.2022
- Anspruch auf diese Versorgungsbezüge hatten und
- ihren Wohnsitz im Inland hatten.
Lagen die Voraussetzungen von 1. und 2. vor, hatten Versorgungsbezieher auch Anspruch auf eine einmalige Energiepreispauschale II die Empfänger von
Die Energiepreispauschale II war, wie auch die Energiepreispauschale I, einkommen- und lohnsteuerpflichtig und wurde mit dem individuellen Steuersatz des Versorgungsbeziehers versteuert.
Energiepreispauschale II war steuerpflichtig
Sofern vergleichbare Leistungen nach Landesrecht gewährt wurden, betraf die Regelung zur Steuerpflicht der Energiepreispauschale II neben Versorgungsbeziehern des Bundes auch die der Länder.
11.2 Auszahlung
Die Energiepreispauschale II wurde von der Versorgungsbezügen zahlenden Stelle ausgezahlt. Die Auszahlung an die Versorgungsempfänger sollte im Monat Dezember erfolgen. Die Auszahlung erfolgte automatisch, d. h., bei der auszahlenden Stelle war kein Antrag zu stellen. Bei Versorgungsbeziehern, die im Dezember 2022 erstmals Versorgungsbezüge bezogen, konnte sich die Auszahlung der Energiepreispauschale II auf einen nächsten Abrechnungslauf verschieben.
Die Energiepreispauschale II wurde den Versorgungsbezügen und somit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugeordnet. Durch ihre Auszahlung ergaben sich keine Auswirkungen auf die Freibeträge für Versorgungsbezüge.
Im Lohnsteuerabzugsverfahren war die Energiepreispauschale II bei der Berechnung der Vorsorgepauschale eines gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Versorgungsbeziehers nicht zu berücksichtigen. Denn die Energiepreispauschale II war beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Die Energiepreispauschale II wurde bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht angerechnet.
Energiepreispauschale II an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer können oftmals von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit sein. Eine betriebliche Altersversorgung durch die GmbH erhält daher eine zentrale Bedeutung für die Versorgung eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers.
Die GmbH kann dem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer eine betriebliche Versorgungsleistung zusagen. So handelt es sich dabei häufig um eine Pensionszusage. Diese Zusage räumt dem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen die GmbH auf Zahlung der zugesagten Versorgungsleistungen ein.
Liegt eine solche Zusage vor, handelt es sich bei dem GmbH-Gesellschafter-Geschäf...