3.1 Anspruchsberechtigte Erwerbstätige
In erster Linie sollte die Energiepreispauschale I ein Ausgleich für die drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen sein. Es sollten diejenigen entlastet werden, denen typischerweise Fahrtkosten entstehen, die im Zusammenhang mit ihrer Einkunftserzielung stehen. Der Anspruch auf die Energiepreispauschale I war somit auf Erwerbstätige begrenzt, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und im Veranlagungszeitraum 2022
- Einkünfte aus einer aktiven nichtselbstständigen Arbeit,
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit oder
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen haben.
Voraussetzung für die Energiepreispauschale war der Bezug von Einnahmen, die zu den begünstigten Einkünften gehörten. Unerheblich war jedoch, ob die Einnahmen steuerpflichtig oder steuerfrei waren.
3.2 Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer
Anspruchsberechtigt waren Arbeitnehmer, die
also z. B. Angestellte, Arbeiter, Bufdis (Freiwillige i. R. d. Bundesfreiwilligendienstes), Menschen mit Behinderungen (die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind), Beamte, Soldaten, Richter, Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder Minister.
Unerheblich war, ob ein Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit beschäftigt war oder es sich um kurzfristig oder geringfügig entlohnte Beschäftigte sowie Aushilfskräfte in der Land- und Fortswirtschaft handelte (unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal oder individuell nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhebt). Anspruchsberechtigt waren z. B. auch Arbeitnehmer die
Grenzgänger / Grenzpendler
Anspruchsberechtigt waren auch in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Grenzgänger und Grenzpendler. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren Personen, die im gesamten Jahr 2022 oder auch nur für einen Teil des Jahres 2022 in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Da diese in Deutschland lebten, hatten sie im Jahr 2022 grundsätzlich einen Anspruch auf die Energiepreispauschale, z. B. wenn sie bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt waren und als Arbeitnehmer Einkünfte aus einer aktiven nichtselbstständigen Arbeit bezogen haben. I. d. R. zahlte der inländische Arbeitgeber die Energiepreispauschale aus.
Ein Arbeitnehmer (als Grenzgänger und Grenzpendler) konnte auch die Energiepreispauschale erhalten, wenn er bei einem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt war. In diesem Fall zahlte aber nicht der ausländische Arbeitgeber die Energiepreispauschale aus. Der Arbeitnehmer kann die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 erhalten.
Keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale hatten insbesondere beschränkt einkommensteuerpflichtige Grenzpendler, da sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten. Damit wurde ihnen keine Energiepreispauschale ausgezahlt.
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Auch einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer war eine Energiepreispauschale I von 300 EUR auszuzahlen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer
- zum 1. September 2022
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stand und
- in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht war oder
- als geringfügig Beschäftigter pauschal besteuerten Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) bezog.
Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH konnte eine Auszahlung einer deklarierten steuerpflichtigen Energiepreispauschale I zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann vorliegen, wenn für die Zahlung keine überzeugenden betrieblichen Gründe vorliegen, sondern eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben ist. Dies kann sein, wenn ein Vorteil aufgrund eines geschlossenen Vertrags zwischen der GmbH (vertreten durch einen gewissenhaften Geschäftsleiter) und dem Gesellschafter-Geschäftsführer, wie z. B. unangemessen hohe Geschäftsführergehälter, einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt worden wäre. D. h., dieser Geschäftsleiter würde gegenüber einer Person, die nicht Gesellschafter-Geschäftsführer ist, eine Vermögensmehrung oder -minderung unter sonst gleichen Umständen zu vergleichbaren Konditionen versagen.
Sonderzahlungen an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Die GmbH zahlt ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer im September 2022 eine Energiepreispauschale...