(1) Der Zugang zu den Gasversorgungsnetzen erfolgt nach dem System des verhandelten Netzzugangs.

 

(2) 1Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben anderen Unternehmen das Versorgungsnetz für Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die guter fachlicher Praxis entsprechen und nicht ungünstiger sind, als sie von ihnen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. 2Dies gilt nicht, soweit der Betreiber nachweist, dass ihm die Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 3Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. 4Die Bedingungen guter fachlicher Praxis im Sinne des Satzes 1 dienen der Erreichung der Ziele des § 1 und der Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs. 5Bei Einhaltung der Verbändevereinbarung zum Netzzugang bei Erdgas vom 3. Mai 2002 (BAnz. Nr. 87 b vom 14. Mai 2002) wird bis zum 31. Dezember 2003 die Erfüllung der Bedingungen guter fachlicher Praxis vermutet, es sei denn, dass die Anwendung der Vereinbarung insgesamt oder die Anwendung einzelner Regelungen der Vereinbarung nicht geeignet ist, wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten. 6§ 19 Abs. 4 und § 20 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. 7Zur Klärung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Netzzugangsverhandlungen und Zugangsverweigerungen wird eine Streitschlichtungsstelle bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichtet.

 

(3) 1Die Gewährung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen gemäß Absatz 2 ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn einem Gasversorgungsunternehmen wegen seiner im Rahmen von Gaslieferverträgen eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten entstehen würden. 2Auf Antrag entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen des Satzes 1 bezüglich der Verträge mit unbedingter Zahlungsverpflichtung vorliegen. 3Prüfung und Verfahren richten sich nach Artikel 25 der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 204 S. 1; Gasrichtlinie).

 

(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die bei der Prüfung nach Artikel 25 der Gasrichtlinie anzuwendenden Verfahrensregeln festzulegen. 2Es wird weiterhin ermächtigt, die Prüfung der Zumutbarkeit nach Absatz 3 Satz 1 auf das Bundeskartellamt zu übertragen, soweit die wettbewerblichen Prüfkriterien des Artikels 25 der Gasrichtlinie betroffen sind.

 

(5) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für das vorgelagerte Rohrnetz entsprechend. 2Die Zulässigkeit der Verweigerung des Netzzugangs nach Absatz 2 zu vorgelagerten Netzen richtet sich nach den in Artikel 23 Abs. 2 Satz 3 Buchstabe a bis d der Gasrichtlinie genannten Gründen.

 

(6) 1Die Betreiber der Gasversorgungsnetze sind verpflichtet, ihre geltenden wesentlichen Geschäftsbedingungen für den Netzzugang zu veröffentlichen. 2Dies betrifft insbesondere die Entgelte für den Netzzugang und die verfahrensmäßige Behandlung von Netzzugangsanfragen. 3Auf Anfrage sind Angaben über die für die Dauer des begehrten Netzzugangs nutzbaren Kapazitäten und absehbaren Engpässe zu machen sowie ausreichende Informationen zu erteilen, um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und leistungsfähigen Betrieb des Netzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann.

 

(7) Betreibern von Gasversorgungsnetzen ist es untersagt, wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung eines Netzzugangs oder in Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Gas durch sie selbst oder gemäß § 271 Abs. 2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs verbundene oder assoziierte Unternehmen zu missbrauchen.

 

(8) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann, soweit dies zur Erreichung der Ziele nach § 1 und zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die inhaltliche Gestaltung der Verträge für den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen sowie den Zugang zu den Speichern regeln. 2Es kann weiterhin Vorschriften zur Regelung von Kapazitätsengpässen sowie zum Inhalt und zur Veröffentlichung der wesentlichen geschäftlichen Bedingungen für den Netzzugang erlassen. 3Die Errichtung einer Regulierungsbehörde für Gas bedarf einer gesonderten gesetzlichen Grundlage.

[1] § 6a eingefügt durch Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts. Anzuwenden ab 24.05.2003.

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