a) Regelmäßige Offenlegungspflichten
Rz. 230
Die regelmäßigen Offenlegungspflichten beziehen sich für die Ltd. hauptsächlich auf den jährlichen Jahresabschluss und den annual return.
aa) Jährliche Rechnungslegung (annual accounts)
Rz. 231
Jede Ltd. muss gem. Sec. 854 ff. CA 2006 einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung), einen Lagebericht und einen Bericht des Wirtschaftsprüfers nach Vorlage bei der Gesellschafterversammlung spätestens neun Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres dem Companies House einreichen (siehe Rdn 486 ff.).
bb) Annual return
Rz. 232
Beim sog. annual return handelt es sich um ein Formblatt, welches jährlich dem Companies House einzureichen ist und jahresaktuelle, bestimmte allgemeine Informationen über die Gesellschaft enthält. Der jährliche Stichtag für die Informationen heißt "return date" der Gesellschaft und ist im Zweifel der Jahrestag der Eintragung der Gesellschaft. Der annual return muss innerhalb von 28 Tagen seit dem Stichtag und in der vorgeschriebenen Form abgegeben werden und von einem Geschäftsführer oder dem Sekretär unterschrieben sein.
Rz. 233
Die stichtagsbezogen mitzuteilenden Informationen (Sec. 855 ff. CA 2006) sind die folgenden:
▪ |
Firmenname; |
▪ |
Registernummer; |
▪ |
Rechtsform; |
▪ |
Adresse des eingetragenen Gesellschaftssitzes (registered office); |
▪ |
Orte, an dem das Anteilseignerverzeichnis und das Verzeichnis der Inhaber von Schuldverschreibungen geführt werden, falls sie nicht am registered office geführt werden; |
▪ |
hauptsächlicher Unternehmensgegenstand; |
▪ |
Name, Adresse, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und berufliche Tätigkeit jedes Geschäftsführers (director) und Schattengeschäftsführers (shadow director) der Gesellschaft; |
▪ |
Name und Adresse des Gesellschaftssekretärs (company secretary); |
▪ |
Anzahl und Nennwert der ausgegebenen Anteile (issued shares) der Gesellschaft, ggf. unterteilt nach verschiedenen, als solchen benannten Anteilsklassen (classes of shares); |
▪ |
Name und Anschrift jedes Gesellschafters sowie Anzahl und Art der von ihnen gehaltenen Anteile (statement of capital). |
Rz. 234
Die jährliche Abgabe des annual return bezweckt vor allem, "Karteileichen" aufzuspüren, d.h. Gesellschaften, um die sich ihre Gesellschafter und auch sonst niemand mehr kümmert, die aber nicht mit inaktiven Gesellschaften (dormant companies) zu verwechseln sind. Der registrar kann Schritte einleiten, um solche Gesellschaften zu löschen.
b) Unregelmäßige Offenlegungspflichten
Rz. 235
Das Companies House ist über gewisse Umstände, die sich im Laufe der Zeit bei der Ltd. verändern, zu unterrichten. Hierzu gehören:
▪ |
Änderungen des Gesellschaftsvertrags; |
▪ |
Veränderungen des Gesellschaftskapitals; |
▪ |
Wechsel von Geschäftsführern oder Gesellschaftssekretären; |
▪ |
Verlegung des eingetragenen Satzungssitzes (registered office); |
▪ |
Änderung des Firmennamens; |
▪ |
Veränderungen in den Belastungen und Sicherheiten der Gesellschaft; |
▪ |
Eröffnung und Schließung von Zweigniederlassungen (branches); |
▪ |
Auflösung der Gesellschaft, freiwillig oder auf Anordnung; |
▪ |
Bestellung von Liquidatoren oder gesetzlich vorgesehener Zwangsverwalter (wie receiver). |
Rz. 236
Die meisten dieser Tatbestände sind in Sec. 1078 CA 2006 geregelt, finden sich aber auch verstreut an anderen Stellen im Companies Act und in anderen Gesetzen, wie z.B. im Insolvency Act 1986.
Rz. 237
Für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Gesellschaft sind deren Belastungen und Sicherheiten besonders aussagekräftig, zumal diese vor allem aktueller als die Jahresabschlüsse sind.
Rz. 238
Die Abgabefristen beginnen mit dem Eintritt des Ereignisses, auf das sich die Mitteilungspflicht bezieht, und betragen je nach Rechtsgrundlage meistens 7, 14, 21 oder 28 Tage.
c) Beschlüsse und Vereinbarungen
Rz. 239
Letztlich sind alle ordentlichen und außerordentlichen Beschlüsse und Vereinbarungen der Gesellschafter dem Companies House innerhalb von 15 Tagen in Kopie einzureichen.