Rz. 406

Für die Bestellung eines Geschäftsführers ist zu unterscheiden, ob dieser im Rahmen der Gründung oder zu einem späteren Zeitpunkt zum Geschäftsführer bestellt wird.

a) Bestellung bei der Gründung

 

Rz. 407

Personen, die in den Gründungspapieren als Geschäftsführer benannt werden und in diesem zugestimmt haben, gelten kraft gesetzlicher Fiktion als bestelltes Organ der Gesellschaft ab der Gründung (Sec. 9, 12 CA 2006).

b) Bestellung nach der Gründung

 

Rz. 408

Für die Bestellung eines Geschäftsführers nach der Gründung sind die hierfür vorgesehenen Vorgaben in den Articles zu beachten. In englischen Kapitalgesellschaften existieren hierzu unterschiedliche Bestimmungen.

 

Rz. 409

Möglich ist zum einen ein Kooptationsverfahren, d.h., die Geschäftsführer können in den Articles ermächtigt werden, einen Nachfolger für einen ausscheidenden Geschäftsführer oder einen neuen Geschäftsführer bis zu der in den Articles vorgesehenen Höchstzahl zu bestimmen (Table A, Art. 17).

 

Rz. 410

Die Articles können aber auch vorsehen, dass ein neuer Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung bestellt werden muss (Table A, Art. 17). In diesem Fall ist für die Bestellung ein Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit erforderlich. Alternativ kann der Gesellschafterbeschluss auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Soll der Beschluss zur Bestellung eines Geschäftsführers auf der Gesellschafterversammlung gefasst werden, sind die Ladungsfristen (vgl. Rdn 357 ff.) zu beachten. Der Ladung müssen ausreichende Informationen über die Person des zu bestellenden Geschäftsführers beigefügt werden.

 

Rz. 411

Nach dem englischen Fallrecht besteht dann, wenn die Articles keine ausdrückliche Bestimmung für die Bestellung eines Geschäftsführers vorsehen, nur das Recht der Gesellschafterversammlung, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung eines Geschäftsführers verlangt aus der Sicht des zu Bestellenden, dass er der Bestellung ausdrücklich zustimmt.

c) Abberufung

 

Rz. 412

Die Fälle der Abberufung existieren in drei verschiedenen Grundkonstellationen. Dies sind die Fälle Abberufung eines Geschäftsführers kraft Gesetzes oder kraft Satzung, kraft Auslaufens der Bestellung und kraft ausdrücklichen Beschlusses der Gesellschafterversammlung.

aa) Abberufung kraft Gesetzes oder kraft Satzung

 

Rz. 413

Die Mustersatzung sieht verschiedene Anlässe vor, zu denen Geschäftsführer automatisch als abberufen gelten (Table A, Art. 18). Diese automatische Abberufung ist vorgesehen, wenn

kraft Gesetzes die Eignung als Geschäftsführer entzogen wird. Gesetzliche Bestimmungen, die zur automatischen Abberufung führen, sind nicht nur die Vorschriften des Companies Act, sondern auch jede weitere gesetzliche Regelung, z.B. die Disqualifikation nach dem Company Directors Disqualification Act. Die mangelnde Eignung nach dem Company Directors Disqualification Act kann ausgesprochen werden wegen Straftaten (Sec. 2 Company Directors Disqualification Act), permanenter Verstöße gegen gesetzliche Pflichten des Companies Act (Sec. 3, 5 Company Directors Disqualification Act), Verstöße gegen Pflichten des Geschäftsführers in der Krise (sog. fraudulent trading, Sec. 4 Company Directors Disqualification Act) und wegen mangelnder Eignung (Sec. 6,7 und 9 Company Directors Disqualification Act);
eine private Insolvenz des Geschäftsführers vorliegt;
der Geschäftsführer aufgrund seines Geisteszustands nicht mehr geschäftsfähig ist;
der Geschäftsführer zurücktritt;
der Geschäftsführer auf den Sitzungen der Geschäftsführerversammlung für mehr als sechs Monate unentschuldigt fehlt.

bb) Rücktritt eines Geschäftsführers

 

Rz. 414

Ein Geschäftsführer darf von seiner Bestellung zurücktreten, ohne dass die Gesellschaft die Annahme der Rücktrittserklärung ablehnen darf.

cc) Abberufung durch Gesellschafterbeschluss

 

Rz. 415

Bei der Ltd. hat die Abberufung eines Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss die größte Bedeutung, wenn es sich nicht um eine Bestellung handelt, die durch Zeitablauf endet. Die Beschlussfassung auf einer Gesellschafterversammlung, die von den Gesellschaftern initiiert ist, muss der Gesellschaft mindestens 28 Tage vor dem beabsichtigten Datum der Beschlussfassung schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Die Geschäftsführer müssen dann die Gesellschafterversammlung mit einer speziellen Ladungsform einberufen (special notice), die Ladung muss 14 Tage vor der Gesellschafterversammlung den Gesellschaftern zugegangen sein und der Geschäftsführer, welcher abberufen werden soll, muss eine Benachrichtigung bereits zu diesem Zeitpunkt erhalten (Sec. 168, 169 CA 2006). Das schriftliche Umlaufverfahren kann bei der Abberufung von Geschäftsführern nicht durchgeführt werden.

 

Rz. 416

Zur Beschlussfassung über die Abberufung des Geschäftsführers reicht ein Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit aus. Soll auf der gleichen Gesellschafterversammlung der abberufene Geschäftsführer durch einen Nachfolger ersetzt werden, ist dies ebenfalls bereits in der Ladung mitzuteilen. Es sind dann zusätzlich die Vorschriften über die Informationen der Gesellschafter über die Person des Ersatz-Geschäftsführers zu beachten. Ein Anstellungsvertrag stellt kein Hindern...

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