a) Grundlagen
Rz. 474
In England bestehen für die dem Companies Act unterfallenden Gesellschaften nach dem CA (Sec. 471 CA 2006) Pflichten, einen Jahresabschluss nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben gemäß den allgemeinen handelsrechtlichen Grundlagen der Rechnungslegung (UK GAAP), die größenabhängig unterschiedliche Anforderungen an die Rechnungslegung der jeweiligen Ltd. vorgeben, zu erstellen. Die aufzustellenden Jahresabschlüsse müssen mindestens aus einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und Erklärungen über die Beachtung der Geschäftsleiterpflichten bestehen. Wie bereits im Abschnitt über den Kapitalerhaltungsschutz gezeigt wurde (siehe Rdn 196 ff.), werden für Zwecke einer Dividendenausschüttung nochmals eigene Regeln aufgestellt, um die realisierten Gewinne und die realisierten Verluste der Gesellschaft zu ermitteln. Für die Ltd. besteht zudem die Verpflichtung, ihren Jahresabschluss grundsätzlich beim Register zu hinterlegen.
Rz. 475
Jahresabschlüsse sind auf das Ende eines Geschäftsjahres aufzustellen. Ein Geschäftsjahr beginnt jeweils am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres oder im Fall der Gründung mit dem Tag der Gründung. Gesellschaften sind frei darin, das Ende ihres Geschäftsjahres zu wählen. Wenn sie kein ausdrückliches Geschäftsjahr bestimmen, ist immer der letzte Tag des Monats, der dem Gründungsmonat entspricht, kraft Gesetzes heranzuziehen. In der Praxis werden wie in Deutschland regelmäßig Geschäftsjahre von zwölf Monaten gewählt.
b) Gesetzliche Vorgaben zur Aufstellung des Jahresabschlusses
Rz. 476
Die grundsätzliche Vorgabe des Gesetzes ist, dass die Bilanz einen wahrheitsgemäßen Überblick über die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft zum Ende des Geschäftsjahres (true and fair view) ermöglichen und die Gewinn- und Verlustrechnung einen zutreffenden Einblick in das Geschäftsergebnis der Gesellschaft vermitteln muss (Sec. 393 CA 2006).
Rz. 477
Für sog. kleine Ltd.s können verkürzte Jahresabschlüsse nach Sec. 381 CA 2006 aufgestellt werden. Ein modifizierter Jahresabschluss für kleine Ltd.s verlangt nur eine inhaltlich verkürzte Bilanz und einen verkürzten Erläuterungsteil zur Bilanz, d.h., die kleine Ltd. wird von der Beifügung eines Lageberichts befreit und im Rahmen des Vorstandsberichts werden nur begrenzte Angaben verlangt. Zudem ist eine kleine Ltd. von der Prüfungspflicht befreit (Sec. 477 CA 2006). Unterhalb der Rechnungslegungsvorgaben für kleine Kapitalgesellschaften (siehe Rdn 479) existieren weitere Erleichterungen für Kleinstbetriebe (sog. micro entities) im Hinblick auf die Pflichtangaben des Jahresabschlusses. Kleinstbetriebe sind solche, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Größenmerkmale unterschreiten: weniger als 626.000 englische Pfund an Umsatzerlösen, weniger als 316.000 englische Pfund als Bilanzsumme und nicht mehr als zehn Angestellte.
Rz. 478
Der verkürzte Jahresabschluss einer mittleren Kapitalgesellschaft muss eine vollständige Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung, einen darauf abgestimmten Prüfungsbericht, einen Geschäftsbericht der Geschäftsführer und einen vollständigen Erläuterungsteil umfassen.
c) Größenkriterien
Rz. 479
Das englische Recht zu den Prüfungsbefreiungen von Kapitalgesellschaften ist unübersichtlich. Es sind gem. Sec. 382 CA 2006 als kleine Kapitalgesellschaften folgende Gesellschaften anzusehen, die in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren unterhalb von zwei der nachfolgend genannten Größenmerkmale liegen:
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deren Umsatzerlöse bis zu 10,2 Mio. englische Pfund in einem zwölfmonatigen Geschäftsjahr betragen und |
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deren Bilanzsumme maximal 5,1 Mio. englische Pfund in einem Geschäftsjahr beträgt und |
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die im wöchentlichen Durchschnitt über das Geschäftsjahr maximal 50 Mitarbeiter beschäftigen. |
Rz. 480
Daneben existieren jedoch auch noch Einschränkungen von der Prüfungsbefreiung, wenn die Gesellschaft in bestimmten Geschäftsfeldern aktiv ist. So kann eine Gesellschaft, die in dem gleichen Geschäftsjahr von der plc in eine Ltd. umgewandelt worden ist, die gesetzlichen Befreiungen nicht in Anspruch nehmen. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Gesellschaft gehandelt hat, die Bank- oder Versicherungsgesellschaft ist oder die in einen Konzern eingebunden ist. Dort gelten weitere, besondere Größenkriterien.
Rz. 481
Gesellschaften, die mittlere Kapitalgesellschaften sind, sind zwar grundsätzlich prüfungspflichtig. Diese müssen aber nur verkürzte Jahresabschlüsse beim Register einreichen, in denen sie bestimmte Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung zusammenfassen dürfen. Um sich als mittlere Gesellschaft zu qualifizieren, darf die Gesellschaft die nachfolgend beschriebenen Größenkriterien während einer oder mehrerer Zeiträume nicht überschritten haben:
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Sie muss entweder nach der Gründung ein Jahr unter den Schwellenwerten geblieben se... |