a) Vorbemerkung
Rz. 580
Das englische Steuerrecht ist sehr vielfältig und kann hier nur in den absoluten Grundzügen für den Normalfall der auf einem ordentlichen Ausschüttungsbeschluss beruhenden Dividendenausschüttung und eine Anteilsveräußerung wiedergegeben werden. Es wird für die Darstellung auch davon ausgegangen, dass lediglich eine eigenständige englische Ltd. existiert, die nicht in eine Konzernstruktur in England oder in Deutschland eingebunden ist. Auf komplexere Fragen wie die steuerliche Behandlung der Gesellschafterfremdfinanzierung und Vergütungen, die die Gesellschafter in einer Funktion als Geschäftsführer oder Darlehensgeber erhalten, wird ebenfalls nicht eingegangen.
b) Behandlung von Ausschüttungen
Rz. 581
Die Steuerpflicht von Dividenden gilt sowohl für Gesellschafter, die in England steuerlich ansässig sind, als auch für beschränkt steuerpflichtige Gesellschafter.
Rz. 582
Natürliche Personen und Muttergesellschaften, die nicht in England ansässig und daher in England mit ihren Dividenden nur beschränkt steuerpflichtig sind, erhalten ebenfalls eine Steueranrechnung. Das Vereinigte Königreich hat in seinen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Wohnsitzstaat des Dividendenempfängers entsprechend Art. 10 OECD-MA regelmäßig eine Berechtigung zum Einbehalt einer Quellensteuer von der Dividende. Die höhere Quellensteuer wird mit der anrechenbaren Körperschaftssteuer des Gesellschafters verrechnet, so dass im Ergebnis die Steuerschuld des ausländischen Gesellschafters mit dem Quellensteuereinbehalt abgegolten wird. Handelt es sich um deutsche Gesellschafter, findet auf deutscher Seite bei natürlichen Personen das Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG oder die Besteuerung im Rahmen der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32d Abs. 1 EStG) Anwendung. Bei deutschen Muttergesellschaften sind empfangene Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG steuerbefreit. Deutschland hat nach dem Doppelbesteuerungsabkommen auch das Besteuerungsrecht für Dividendeneinkünfte von in Deutschland ansässigen Gesellschaftern, da Art. VI Abs. 1 DBA Großbritannien (alt) und Art. 10 Abs. 1 und 2 DBA Großbritannien 2010 England als Sitzstaat der ausschüttenden Ltd. nur ein Quellensteuerrecht einräumen.
c) Behandlung von Anteilsveräußerungen
Rz. 583
Eine Steuerpflicht für Anteilsveräußerungen nach dem Taxation of Capital Gains Act besteht für Gesellschafter, die in England ansässig und unbeschränkt steuerpflichtig sind. Eine englische Muttergesellschaft kann eine wesentliche Beteiligung an der Ltd. steuerfrei veräußern. Zudem existieren eigene Ermittlungsregelungen und Besonderheiten für Konzernstrukturen (group relief) sowie für Umwandlungen und Einbringungsvorgänge, welche weit gehend steuerneutral durchgeführt werden können.
Rz. 584
Für ausländische Gesellschafter, die nicht in England steuerlich ansässig sind, ist eine Anteilsveräußerung nur dann steuerpflichtig, wenn die Beteiligung an der Ltd. im Rahmen einer englischen Betriebsstätte gehalten wird (Sec. 10 Taxation of Capital Gains Act). Handelt es sich um deutsche Gesellschafter, sind nach nationalem Recht Einkünfte aus Anteilsveräußerungen und Liquidationsgewinne bei deutschen Muttergesellschaften nach § 8b Abs. 2 KStG steuerbefreit und unterliegen bei natürlichen Personen dem Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG i.V.m. § 17 EStG (Beteiligungen ab 1 %) oder der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 2 EStG i.V.m. § 32d Abs. 1 EStG). Deutschland hat in diesen Fällen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 13 DBA 2010) auch das Besteuerungsrecht.
Weitere Informationen und Materialien, wie z.B. Muster, Formulare, amtliche Texte und Internetadressen, befinden sich im Downloadbereich.