a) Körperschaftsbesteuerung der Ltd. nach dem CTA 2010
aa) Vorbemerkung
Rz. 555
Bei der Darstellung der Grundzüge wird davon ausgegangen, dass es sich um eine ausschließlich in England unternehmerisch tätige und registrierte Ltd. handelt. Zudem wird davon ausgegangen, dass es sich nicht um eine Ltd. handelt, die als Holding fungiert oder sich hauptsächlich im Bereich der Finanzierung, Versicherung oder des Kreditwesens betätigt (sog. investment company gem. Company Taxation Manual 2016). Für sog. investment companies bestehen im Rahmen der Gewinnermittlung weit gehende Abzugsbeschränkungen für viele Arten von Betriebsausgaben (sog. management expenses). Nicht dargestellt werden auch die im englischen Steuerrecht sehr bedeutsamen Regelungen für die Gruppenbesteuerung (groups), d.h., es wird für Zwecke der Darstellung davon ausgegangen, dass es sich um eine eigenständige und nicht in eine Konzernstruktur eingebettete (stand-alone) Ltd. handelt.
bb) Steuerpflicht und Einkommensermittlung
Rz. 556
Eine Ltd. mit satzungsmäßigem Sitz (registered office) in England wird dort mit ihrem Welteinkommen steuerpflichtig. Die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens der Gesellschaft (profits) bestimmt sich nach eigenständigen steuerlichen Einkommensermittlungsregeln, die nur teilweise auf den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften und Jahresabschlüssen aufbauen. Aus der handelsrechtlichen Gewinnermittlung ist wie in Deutschland auf Grundlage einer Überleitungsrechnung das steuerbare Einkommen abzuleiten. Versteuert wird das steuerpflichtige Einkommen, das sich für dasjenige Geschäftsjahr ergibt, welches im Rahmen des jeweiligen englischen Steuerjahres endet (siehe Rdn 567 ff.). Erzielt die Ltd. Einkünfte im Ausland, richtet sich die steuerliche Behandlung nach den jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Großbritannien und dem Staat, in dem die Einkünfte erzielt werden. Grundsätzlich wird in englischen Doppelbesteuerungsabkommen die Anrechnungsmethode angewandt, d.h., die ausländischen Einkünfte werden in die englische Bemessungsgrundlage einbezogen und die ausländische Steuer zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angerechnet. Die ausländische Steuer kann dabei entweder durch Abzug der ausländischen Steuer von den inländischen Einkünften oder durch Verrechnung mit der für die ausländischen Einkünfte anfallenden englischen Steuer angerechnet werden.
(1) Definition des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens
Rz. 557
Körperschaftsteuer wird erhoben auf den Gewinn (profits) des gesetzlichen Gewinnermittlungszeitraums. Gewinnermittlungszeitraum für steuerliche Zwecke ist die gesetzliche accounting period. Diese kann von dem selbst gewählten Wirtschaftsjahr der Gesellschaft (period of account) abweichen und ist nicht mit dem Steuerjahr für englische Körperschaften vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres identisch. Wählt die Gesellschaft ein zwölfmonatiges Wirtschaftsjahr, deckt sich dies mit dem gesetzlichen Gewinnermittlungszeitraum.
Rz. 558
Nach den allgemeinen Regeln der Einkommensermittlung wird das Einkommen von natürlichen Personen und Körperschaften getrennt nach verschiedenen Einkunftsarten ermittelt, die jede wiederum eigenständige Ermittlungsregeln des steuerpflichtigen Einkommens vorsehen. Eine dem deutschen § 8 Abs. 2 KStG entsprechende Regelung, die alle Einkünfte unabhängig von der Betätigungsform als gewerbliche Einkünfte qualifiziert, gibt es im Schedulensystem nicht. Eine Ltd. mit Mieteinkünften erziehlt also "income from property" und nicht "gewerbliche Einkünfte" (income from trade), so dass auch deren Ermittlung den gleichen Regeln wie bei der natürlichen Person folgt. Man spricht insofern von den Überbleibseln der Schedulenbesteuerung, da ein verklammerndes allgemeines Prinzip zur Zurechnung von Einkünften, dem Realisations- oder Zuflusszeitpunkt von Einkünften oder der Ermittlung von Betriebsausgaben nicht besteht. Das vereinfachte Ermittlungsschema lautet wie folgt:
Erträge und Gewinne
▪ |
Geschäftsgewinne (income from trade) |
▪ |
Zinserträge |
▪ |
Immobilienerträge |
▪ |
Einkünfte aus ausländischen Quellen (z.B. Immobilien, Beteiligungen) |
▪ |
Kapitalerträge |
▪ |
sonstiges Einkommen |
abzüglich: Absetzungen
▪ |
Verlustausgleich |
▪ |
Verwaltungsaufwendungen |
▪ |
abziehbaren Spenden |
= Körperschaftsteuerliches Einkommen
* KSt-Steuersatz
./. Steuerabzugsbeträge
= fällige KSt-Steuer
Rz. 559
Die im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr tätige Ltd. erzielt hauptsächlich gewerbliche Einkünfte (Geschäftsgewinne – income from a trade), Mieteinkünfte (income from property) und Kapitaleinkünfte (investment income). Auf die Grundlagen und Besonderheiten der Einkommensermittlung im Hinblick auf die steuerliche Gewinnermittlung kann im Rahmen der Darstellung aber nicht weiter eingegangen werden, es soll nur auf einige Einzelheiten für die "gewerblichen Einkünfte" hingewiesen werden.
Rz. 560
Es werden auch Veräußerungsgewinne, die für natürliche Personen nach dem Taxation of Capital Gains Act abweichend ermittelt und besteuert werden, als Teil des steuerpflichtigen Einkommens der Ltd. angesehen. Grundsätzlich geht das englische Recht davon aus, dass zwischen "Einkommen" und "Veräußerungsgewinnen" ein...