a) Erhöhung des Kapitals im Wege der Anteilsausgabe
Rz. 175
Erforderlich sind demnach für eine Ausgabe neuer Anteile durch die Geschäftsführer:
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Die Prüfung, ob die Ltd. eine oder mehrere Anteilsklassen hat. Ist wie im Regelfall nur eine Anteilsklasse vorhanden, genügt nach Table A, Art. 22 ein Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit, um das genehmigte Kapital zu erhöhen. Gilt nicht Table A in Reinform oder Table A in einer früheren Fassung, kommt es auf die Articles an. Ist Table A neue Fassung abbedungen und enthält keine Beschränkung, gilt die im Gesetz geregelte uneingeschränkte Ermächtigung zur Anteilsausgabe. |
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Zudem ist zu prüfen, inwieweit Vorzugsrechte der Gesellschafter zu beachten sind (Sec. 561 CA 2006, siehe Rdn 176 ff.). |
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Den Zeichnern ist das in Rdn 142 beschriebene Angebot auf Abschluss eines Anteilszeichnungsvertrags zu machen. In diesem Angebot werden die nähere Ausgestaltung der auszugebenden Anteile, deren Anzahl sowie deren Nennwert und Ausgabepreis niedergelegt. |
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Die Gesellschaftereinlagen müssen in der oben beschriebenen Weise (siehe Rdn 147 ff.) geleistet werden. |
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Die Ltd. muss dem Companies House eine Aufstellung über die Anteilsausgabe mit einem statement of capital übermitteln, aus dem die Anzahl der neu und insgesamt ausgegebenen Anteile, die Erhöhung des Nominalkapitals und inwieweit Anteile vollständig aufgezahlt wurden, hervorgehen. |
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Den Gesellschaftern und Zeichnern müssen innerhalb von zwei Monaten Anteilszertifikate ausgestellt werden (siehe Rdn 316 ff.). In der Bilanz der Gesellschaft müssen für das Geschäftsjahr der Anteilsausgabe die verschiedenen Anteilsklassen ausgegebener Anteile, die Anzahl der ausgegebenen Anteile, das Nominalkapital aus der Anteilsausgabe und die Höhe der Gesellschaftereinlagen offengelegt werden. |
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Der Gesellschafterbeschluss über die Anteilsausgabe ist nicht an das Companies House zu übermitteln, da er mit einfacher Mehrheit gefasst werden kann. Anders ist dies bei einem Beschluss über den Verzicht auf Bezugsrechte (siehe Rdn 177), der eine ¾-Mehrheit erfordert. |
b) Bezugsrechte bei der Anteilsausgabe
Rz. 176
Zu berücksichtigen sind die gesetzlichen Bezugsrechte, die in Sec. 561 CA 2006 verankert sind. Der Begriff "rights issue" umschreibt den gesetzlichen Normalfall, nämlich dass die auszugebenden Anteile den bereits vorhandenen Gesellschaftern in Relation ihrer Beteiligungsrechte zuerst angeboten werden müssen, wenn es sich um eine Anteilsausgabe gegen Bareinlagen handelt. Ausnahmen bestehen u.a. für die Anteilsausgabe gegen Sacheinlagen, bei der Gründung, bei der Ausgabe von Bonusanteilen aus Rücklagen (bonus shares), bei Mitarbeiterbeteiligungen sowie bei der Anteilsausgabe an bestimmte Anteilseigner zur Erfüllung eines speziellen Rechts einer Klasse von Anteilseignern (class rights), siehe Rdn 310 ff.
Rz. 177
Von hoher praktischer Bedeutung ist bei der Ltd. die Möglichkeit, dass die Gesellschafter in den Articles auf die Bezugsrechte verzichten können (Sec. 567 CA 2006). Table A in der neuen Fassung enthält hierzu keine Bestimmungen, so dass entweder das Gesetzesrecht oder eine eigene Bestimmung in den Articles gilt. Unterschieden werden hierbei ein genereller Verzicht (general disapplication) und ein Verzicht der Gesellschafter auf die Bezugsrechte im Einzelfall (specific disapplication). Wird auf die Bezugsrechte verzichtet, handelt es sich um eine sog. Anteilsausgabe auf non-rights-Basis:
Rz. 178
Ein genereller Verzicht auf die Bezugsrechte (Sec. 570 CA 2006) kann bereits in den Articles als Teil der Ermächtigung der Geschäftsführer zur Anteilsausgabe enthalten sein oder im Wege eines außerordentlichen Gesellschafterbeschlusses mit 75 %-Mehrheit herbeigeführt werden, solange im Übrigen die Geschäftsführer zur Anteilsausgabe wie im Regelfall ermächtigt sind (siehe Rdn 173). Erlischt die Ermächtigung der Geschäftsführer zur Anteilsausgabe, so erlischt automatisch auch der Verzicht auf das Bezugsrecht (Sec. 570 Abs. 3 CA 2006).
Rz. 179
Im Einzelfall kann für eine bestimmte Anteilsausgabe spezifisch auf das Bezugsrecht verzichtet werden (Sec. 571 CA 2006). Die Geschäftsführer müssen zunächst beschließen, neue Anteile unter Verzicht auf die Bezugsrechte auszugeben. Zunächst ist dabei von ihnen zu prüfen, ob das genehmigte Kapital in der Höhe der beabsichtigten Anteilsausgabe bislang noch nicht verbraucht ist. Ist dies der Fall, muss zunächst das genehmigte Kapital erhöht werden. In diesem Fall müssen die Gesellschafter durch außerordentlichen Gesellschafterbeschluss mit 75 %-Mehrheit beschließen, dass die Bezugsrechte für eine bestimmte Anteilsausgabe nicht zu beachten sind oder dass die Bezugsrechte nur unter bestimmten Bedingungen, die im Gesellschafterbeschluss festgelegt werden müssen, zu beachten sind. Auch hier ist die Ermächtigung der Geschäftsführer zur Anteilsausgabe mit dem Verzicht auf das Bezugsrecht im Hinblick auf die Wirksamkeit verknüpft. Wird die Ermächtigung zur Anteilsausgabe widerrufen, erlischt automatisch der Verzicht auf das Bezugsrecht. Vor der Fassung des Gesellschafterbeschlusses müssen die Geschäftsfü...