Rz. 513

Das Gesetz sieht weiter eine zwangsweise Auflösung der Gesellschaft im öffentlichen Interesse vor (Sec. 124A Insolvency Act 1986). Im Anschluss an eine Untersuchung der Verhältnisse der Gesellschaft durch das Department of Trade & Industry kann der Secretary of State die Auflösung der Gesellschaft im öffentlichen Interesse beantragen. Die Entscheidung darüber, ob ein öffentliches Interesse an der Auflösung der Gesellschaft besteht, trifft das Insolvenzgericht.

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