Rz. 199
In der praktischen Durchführung ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um eine Dividende handelt, die für das gesamte Geschäftsjahr gezahlt werden soll (final dividend), oder ob es sich um eine Vorabausschüttung (interim dividend) handelt.
Rz. 200
Über Vorabausschüttungen beschließen lediglich die Geschäftsführer (Table A, Art. 30 Abs. 1). Für ihre Beschlussfassung haben die Geschäftsführer lediglich die aktuellsten internen Zwischenbilanzen (management accounts) zu berücksichtigen, soweit die geplante Ausschüttung zusammen mit der Ausschüttung des vorangegangegangenen Geschäftsjahres die ausschüttbaren Gewinne nicht übersteigt. Ist dies nicht der Fall, müssen Zwischenabschlüsse aufgestellt werden (interim accounts). Eines Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf es nicht. Die Gesellschaft schüttet nach einem solchen Beschluss an die Gesellschafter aus und stellt ihnen Dividendenbescheinigungen für Steuerzwecke aus.
Rz. 201
Dividenden, welche abschließend für ein bestimmtes Geschäftsjahr gezahlt werden sollen (final dividends), dürfen nur auf Basis eines ordentlichen Ausschüttungsbeschlusses in der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit sowie des Jahresabschlusses der Gesellschaft gezahlt werden. Die Geschäftsführer sprechen eine Empfehlung aus, die auf der Bilanz beruht (Table A, Art. 30 Abs. 1).
Rz. 202
Ob ausgeschüttet werden darf, richtet sich nach den sog. relevant accounts (Sec. 836 CA 2006). Entscheidend für die Ausschüttbarkeit der Dividende und damit für die Rechtmäßigkeit des Dividendenbeschlusses sind die Verhältnisse zum Stichtag der Bilanzaufstellung und zum Tag der Beschlussfassung.
Rz. 203
Sachausschüttungen folgen den gleichen Regeln wie Barausschüttungen. Hiervon existiert lediglich für Umwandlungsfälle eine Ausnahme. Abspaltungen werden im englischen Recht immer als Sachausschüttungen verstanden, was dazu führt, dass die Ausschüttungssperre mangels ausreichender realisierter Gewinne manche Umstrukturierung verhindern würde. In diesem Fall werden auch stille Reserven, welche für Zwecke der Barausschüttung als nicht ausschüttbare Gewinne anzusehen wären, im Wege der gesetzlichen Fiktion als ausschüttbare Erträge qualifiziert.
Rz. 204
Wird eine Dividende nicht an die Gesellschafter ausgezahlt (unclaimed dividend), ist sie als unverzinsliche Verbindlichkeit der Gesellschaft auszuweisen (Table A, Art. 32, 33). Nach englischem Recht verjährt die Forderung des Gesellschafters auf Auszahlung seiner Dividende nach sechs Jahren. Im Übrigen sind Dividendenansprüche der Gesellschafter immer kumulative Dividendenansprüche. Kann eine Gesellschaft in einem Jahr mangels Gewinns keine Dividenden auszahlen, hingegen wohl in einem früheren oder späteren Geschäftsjahr, so richtet sich der Anspruch des Gesellschafters auf die kumulativ mögliche Dividende und nicht nur auf die nach den Verhältnissen des Ausschüttungsjahres mögliche Dividende. Auf Dividendenansprüche kann auch verzichtet werden. Der Verzicht muss schriftlich auf einen Tag vor der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung erklärt werden. Nach zwölf Jahren verjährt der Dividendenanspruch nach den Model Articles (Art. 33 Abs. 3).