a) Regel-Ausnahme-Prinzip
Rz. 159
Der Rückkauf eigener Anteile wird im englischen Gesellschaftsrecht wie eine mittelbare Form der Kapitalherabsetzung angesehen (Sec. 617 Abs. 5 CA 2006). Der Rückkauf eigener Anteil hat bei kleinen Gesellschaften regelmäßig an Stelle einer Kapitalherabsetzung gestanden, wenn missliebige Gesellschafter herausgekauft wurden und um die Kosten einer gerichtlichen Zustimmung zur Kapitalherabsetzung zu vermeiden. Die Rechtsquellen für den Anteilsrückkauf finden sich wiederum im Gesetz und im Fallrecht. Dabei geht das englische Recht von einem Regel-Ausnahme-Prinzip aus:
Rz. 160
Sec. 658 Abs. 1 CA 2006 wiederholt das in dem grundlegenden Fall Trevor vs. Whithworth ausgesprochene Verbot, eigene Anteile zurückzukaufen. Neben dem grundsätzlichen Verbot des Anteilsrückkaufs enthält die Vorschrift die Aussage, dass bei Verstoß gegen diese Regelung der dem Anteilkauf zugrunde liegende schuldrechtliche Vertrag nichtig ist und etabliert Geldstrafen für die beteiligten Vorstandsmitglieder.
Rz. 161
Die zulässigen Formen des Anteilsrückkaufs werden in Sec. 690–708 CA 2006 als Ausnahmen vom prinzipiellen Verbot geregelt (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Die neuen Bestimmungen der Table A enthalten für Ltd.s keine Regelungen zum Rückkauf eigener Anteile mehr.
b) Gesetzliche Voraussetzungen
Rz. 162
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
Rz. 163
Zustimmung der Gesellschafter (Sec. 694 Abs. 1 CA 2006). Die Ltd. tätigt im Regelfall sog. off-market-Anteilsrückkäufe (bei nicht am Kapitalmarkt gehandelten Anteilen). Der abgeschlossene schuldrechtliche Vertrag über den Anteilsrückkauf bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von 75 % der Anteilseigner (special resolution). Wegen des eingetretenen Prämissenwechsels (siehe Rdn 154) ist jedoch keine Ermächtigung in den Articles mehr erforderlich und in der neuen Table A auch nicht mehr enthalten.
Rz. 164
Aufgezahlte Anteile. Die zurückzukaufenden Anteile müssen vollständig aufgezahlt sein, und die noch übrig bleibenden Anteile dürfen keine sog. redeemable shares sein (Sec. 691 CA 2006).
Rz. 165
Keine Minderung des geschützten Kapitals. Der Kauf eigener Anteile darf von der Ltd. gem. Sec. 692 Abs. 1 CA 2006 aus den Rücklagen finanziert werden (vgl. näher Rdn 171).
Rz. 166
Die zurückgekauften Anteile müssen eingezogen werden (Sec. 694 CA 2006). Der Anteilsrückkauf wird bilanziell durch die Verrechnung des eingezahlten Nominalkapitals und des Bankkontos oder der Kapitalrücklage abgebildet.
Rz. 167
Mitteilung an das Register. Innerhalb von 28 Tagen nach der Übertragung der zurückgekauften Anteile an die Gesellschaft muss das Register informiert werden (Sec. 707 CA 2006).
c) Beschlussfassung über den Rückkauf eigener Anteile
Rz. 168
Bei einem Rückkauf eigener Anteile off market durch die Ltd. von einigen ihrer Gesellschafter muss dem Vertrag über den Anteilsrückkauf durch qualifizierten Gesellschafterbeschluss (¾-Mehrheit) zugestimmt werden. Dies kann schriftlich im Umlaufverfahren oder bei einer Gesellschafterversammlung erfolgen. Im letzteren Fall muss eine Ladung zur Gesellschafterversammlung an die Gesellschafter versandt werden, in der die Gesellschafter über die Details des Anteilsrückkaufs informiert werden. Mindestens 15 Tage vor dem Termin der Gesellschafterversammlung muss am Sitz der Gesellschaft ein Mustervertrag über den Anteilsrückkauf im Entwurf zur Einsichtnahme für die Gesellschafter bereitliegen. In diesem Entwurf müssen die Namen aller Gesellschafter und die Anteile, welche von der Gesellschaft zurückgekauft werden sollen, offengelegt werden. Die Frist zur Offenlegung von 15 Tagen ist zwingend zu beachten, und zwar selbst dann, wenn die Gesellschafter auf die Einhaltung der längeren Ladungsfrist im Übrigen verzichten (Sec. 696 Abs. 2 und 5 CA 2006). Bei der Beschlussfassung sind die Gesellschafter, deren Anteile erworben werden sollen, nicht stimmberechtigt (Sec. 695 Abs. 2 CA 2006).
Rz. 169
Daneben bestehen die folgenden Pflichten zur Benachrichtigung des Registers und zur Aufbewahrung der Verträge über die Rückkäufe: Eine Kopie des außerordentlichen Gesellschafterbeschlusses muss innerhalb von 15 Tagen nach der Gesellschafterversammlung an das Register übermittelt werden. Die Stellungnahme der Prüfer ist mit dem Formblatt 173 an das Register zu übersenden, und die Details des Anteilsrückkaufs sind in der London Gazette und in einer Tageszeitung anzukündigen. Für Zwecke der Stempelsteuer muss das Formblatt in G169 zunächst den Steuerbehörden übersandt werden. Die Steuerbelastung aus der Stempelsteuer beträgt 0,5 % des Kaufpreises, der für die zurückgekauften Anteile gezahlt wird, wobei der nächste ohne Rest durch fünf Pfund teilbare Betrag die Bemessungsgrundlage darstellt. Das abgestempelte Formblatt G169 ist dem Register zu übermitteln. Es muss Angaben über die Anzahl der erworbenen Anteile und deren Nennbeträge mit den Daten der Rückkäufe enthalten. Anschließend sind die Verträge über die Rückkäufe der Anteile von der Gesellschaft für zehn Jahre aufzubewahren.
d) Besonderheiten bei "befristeten und ohne weiteres einziehbaren Anteilen"
Rz. 170
Es besteht für die Ltd. die Möglichkeit, einen "Anteil auf Zeit" zu schaffen, indem An...