Rz. 187
Erforderlich ist nach Sec. 641 CA 2006 ein Beschluss der Gesellschafter mit 75 %-Mehrheit, der entweder – wie im alten Recht – einer gerichtlichen Bestätigung bedarf oder ohne gerichtliche Zustimmung nunmehr alternativ durch eine Versicherung der Geschäftsführer über die uneingeschränkt fortbestehende Zahlungsfähigkeit ersetzt werden kann (solvency statement gem. Sec. 642 CA 2006). Ist die Zustimmung der Gesellschafter einer separaten Anteilsklasse erforderlich (Sec. 630 CA 2006), müssen auch diese Gesellschafter einen außerordentlichen Gesellschafterbeschluss fassen (siehe Rdn 271 ff.).
Rz. 188
Die Geschäftsführer müssen die Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung laden. Die Ladung muss innerhalb von 21 Tagen vor der Gesellschafterversammlung bei den Gesellschaftern vorliegen und auf die Möglichkeit der Bevollmächtigung hinweisen. Soll die Gesellschafterversammlung in kürzerer Frist stattfinden, muss jeder der Gesellschafter schriftlich auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichten. Der Ladung sind spezielle Anlagen (circular) beizufügen, in denen die Gesellschafter informiert werden (siehe Rdn 364).
Rz. 189
Nach der Beschlussfassung kann nach wie vor von der Ltd. der Weg beschritten werden, die Kapitalherabsetzung gerichtlich bestätigen zu lassen. Erst mit der Zustimmung des Gerichts wird der Beschluss wirksam. Bei seiner Prüfung des Gesellschafterbeschlusses zur Kapitalherabsetzung prüft das Gericht hauptsächlich, ob alle Anteilseigner gleichmäßig belastet werden, es sei denn, bestimmte Anteilsklassen lassen eine ungleichmäßige Belastung zu. Des Weiteren prüft das Gericht, ob den Anteilseignern vor der Beschlussfassung ausreichende Informationen zur Verfügung standen. Drittens sind die Gläubiger an dem Verfahren zu beteiligen. Im Falle eines Gläubigerwiderspruchs darf das Gericht nicht zustimmen. Damit ein Gläubiger der Kapitalherabsetzung widersprechen kann, muss er darlegen und nachweisen, dass er einen Anspruch gegen die Ltd. hat und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, mit der Forderung auszufallen. In der Praxis ist jede Kapitalherabsetzung der Gesellschaft mit einer Inventarisierung der bestehenden Verbindlichkeiten und Schulden seitens der Gesellschaft verbunden, und es ist der Nachweis zu führen, dass auch nach der Herabsetzung des Kapitals alle Gläubiger befriedigt werden können.
Rz. 190
Das Gericht kann in seiner Entscheidung von dem Gesellschafterbeschluss abweichen und der Herabsetzung in einer nach seiner Sicht geeigneten Form zustimmen. Stimmt das Gericht zu, so kann der Gesellschafterbeschluss über die Kapitalherabsetzung mit dem Protokoll des Gerichts zum Register eingereicht und die Eintragung angemeldet werden. Das Register stellt eine Bescheinigung aus, die einen abschließenden Nachweis für die Einhaltung aller Formalitäten der Kapitalherabsetzung darstellt (Sec. 649 CA 2006).
Rz. 191
Wird der im CA 2006, Sec. 642 geschaffene Weg beschritten, keine gerichtliche Zustimmung einzuholen und das solvency statement der Geschäftsführer einzureichen, kann neben dem Gesellschafterbeschluss eine Versicherung der Geschäftsführer beim Register eingereicht werden, dass die Gesellschaft allen Zahlungsverpflichtungen trotz der Kapitalherabsetzung für die nächsten zwölf Monate nachkommen kann und wird. Die Versicherung darf allenfalls 15 Tage vor der Beschlussfassung der Gesellschafter abgegeben werden und muss diesen vorliegen. Eine falsche Versicherung ist strafbewehrt.