Rz. 422
Die Bestellung zum Geschäftsführer bewirkt grundsätzlich nur das Entstehen einer Organstellung des Geschäftsführers. Nach dem englischen Fallrecht hat ein Geschäftsführer als Organ grundsätzlich noch keinen Anspruch auf eine Vergütung für seine Tätigkeit. Die Mustersatzung in Table A, Art. 19, 20 ermächtigen die Gesellschaft, mit ihren Geschäftsführern Arbeits- oder Dienstleistungsverträge abzuschließen und sie für die Tätigkeit zu vergüten.
Rz. 423
Eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft führt im Falle ihrer Beendigung nicht automatisch zum Wegfall der Organstellung. Der Geschäftsführer muss nach den zuvor beschriebenen Bestimmungen entweder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung oder kraft Gesetzes oder kraft Satzung oder durch Rotation automatisch abberufen werden. Arbeits- oder Dienstleistungsverträge mit Geschäftsführern enthalten deshalb regelmäßig Klauseln, nach denen sich der Geschäftsführer im Fall einer Beendigung des Vertrags zur Niederlegung seines Amts verpflichtet. Aufgrund der Unabhängigkeit von Organstellung einerseits und Arbeitnehmerstellung andererseits kann der Geschäftsführer arbeitsrechtlich gegen eine Kündigung vorgehen.
Rz. 424
Dienstleistungsverträge zwischen einem Geschäftsführer und einer Gesellschaft dürfen jeweils für nicht länger als zwei Jahre abgeschlossen werden (Sec. 188, 227 CA 2006). Sie müssen bei der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Gesellschafter bereitgehalten werden (Sec. 228 CA 2006). Bestimmungen in einem Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag, nach denen die Gesellschaft nach Ablauf dieser Zeitspanne entweder gar nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen kündigen kann, sind kraft Gesetzes nichtig. Die Gesellschafter dürfen durch ausdrücklichen Beschluss jedoch einer solchen Klausel zustimmen, wenn dies geschieht, bevor der Vertrag geschlossen wird. Mindestens 15 Tage vor dem Abschluss des Vertrags und des Beschlusses der Gesellschafterversammlung muss ein Exemplar des Vertragsentwurfs am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme vorliegen. Ist ein Dienstleistungs- oder Arbeitsvertrag mit einem Geschäftsführer nicht schriftlich geschlossen worden, liegt die Beweislast beim Geschäftsführer, dass er über die Organstellung hinaus auch noch einen schuldrechtlichen Vertrag mit der Gesellschaft abgeschlossen hat.
Rz. 425
Die Mustersatzung sieht in Table A, Art. 19 unter dem CA 2006 vor, dass die Geschäftsführer der Ltd. eine Vergütung festsetzen sollen. Ist eine Vergütung für die Geschäftsführer bestimmt, ist diese auch dann zu zahlen, wenn die Gesellschaft keine Gewinne macht. Zusätzlich enthält Table A, Art. 19 Abs. 4 die Bestimmung, dass das Entgelt pro rata temporis, d.h. von Tag zu Tag, entsteht und fällig ist. Zudem ist die Gesellschaft ermächtigt, den Geschäftsführern auch einen Aufwandsersatzanspruch einzuräumen (Table A, Art. 20).
Rz. 426
Abfindungsansprüche für den Verlust der Organstellung dürfen nur durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden (Sec. 217, 218 CA 2006). Zahlungen, die ein Geschäftsführer ohne Billigung der Gesellschafterversammlung vereinnahmt, können von der Gesellschaft zurückgefordert werden.
Rz. 427
Zahlungen im Rahmen von Pensionszusagen an ausgeschiedene Geschäftsführer oder deren Hinterbliebene sind den Geschäftsführern grundsätzlich ebenfalls untersagt. Allerdings enthält die Mustersatzung in Table A, Art. 19 Abs. 3 Buchst. b) eine Kompetenz, diese Vergütungen zuzusagen.