Rz. 570
Aufgrund der Tatsache, dass die Körperschaftsteuer jährlich neu erhoben wird, wird auch der Steuertarif in jedem Jahr neu beschlossen. Zudem sind noch verschiedene Steuersätze nach Größenklassen der Gesellschaften zu unterscheiden. Die nachfolgende Übersicht zeigt die Steuertarife und Größenklassen:
Steuerjahr ab dem 1. April |
Full Rate (ab 1,5 Mio. £) |
Small profits rate (0–300.000 £) |
2022 (1.4.2022–31.3.2023) |
19 % |
20 % |
2023 (1.1.2023–31.3.2024) |
25 % |
19 % |
Rz. 571
Der Zusammenhang zwischen dem Wirtschaftsjahr der Gesellschaft, dem gesetzlichen Gewinnermittlungszeitraum und dem Steuerjahr wird anhand des folgenden Beispiels (entnommen der Webseite des HMRC) deutlich: Wählt die Gesellschaft ein Wirtschaftsjahr vom 1.7.2022 bis 30.6.2023, entspricht dies dem gesetzlichen Gewinnermittlungszeitraum, d.h., die Körperschaftsteuer ist auf das Einkommen dieses Zeitraums zu erheben. Bei der Berechnung der Steuerschuld ist aufzuteilen (apportionment): Für die ersten neun Monate (1.7.2022 bis 31.3.2023 = 274/365 des Einkommens) bestimmt sich der Steuersatz nach dem für das Steuerjahr 2022/2023 festgesetzten Tarif. Für den restlichen Zeitraum (1.4.2023 bis 30.6.2023 = 91/365 des Einkommens) bestimmt sich der Steuersatz nach dem Tarif des Steuerjahres 2023/2024.
Rz. 572
Die Steuererhebung beruht in England auf dem System der Selbstberechnung und Selbstveranlagung. Die selbst zu berechnende Steuerschuld kleiner und mittlerer Körperschaften (small companies/medium size companies) muss auf der Grundlage einer vorläufigen Ermittelung (initial payment) neun Monate nach dem Ende des gesetzlichen Gewinnermittlungszeitraums (accounting period) der Gesellschaft, also noch vor der Abgabe der Steuererklärung für das Steuerjahr, entrichtet werden. Die selbst zu berechnende Steuerschuld großer Körperschaften (large companies – derzeit gültige Gewinngrenze > 1,5 Mio. £) muss durch Voraus- (instalments) und Abschlusszahlungen entrichtet werden.
Rz. 573
Die Fälligkeitsdaten richten sich nach dem gesetzlichen Gewinnermittlungszeitraum (accounting period) der Körperschaft. Bei einem zwölfmonatigen Gewinnermittlungszeitraum, der dem Kalenderjahr entspricht, müssen die Vorauszahlungen am 14. Juli, 14. Oktober, 14. Januar und 14. April geleistet werden. Die Zahlung darf auch in Euro erfolgen. Jede Körperschaft, die der Vorauszahlungspflicht unterliegt, muss dies dem HMRC in der Steuererklärung selbst anzeigen. Die Zinssätze für Erstattungen überzahlter Steuer sind niedriger als für Nachzahlungen, so dass ein Anreiz für die Körperschaften besteht, die mutmaßliche Steuerschuld möglichst genau im Voraus zu berechnen. Bei verspäteter Zahlung angemeldeter Körperschaftsteuer werden neben den Nachzahlungszinsen auch Säumniszuschläge erhoben. Wird die Körperschaftsteuererklärung verspätet abgegeben, existiert ein gestuftes System von Geldstrafen. Die Geldstrafen knüpfen an die Intention des Steuerpflichtigen für die verspätete Abgabe (vorsätzliches Zurückhalten von Informationen oder Verschleierungsabsicht) an; die Höhe der Strafzahlung beläuft sich dann auf zwischen 70 % und 100 % der Steuerschuld. Fehlerhafte Körperschaftsteuererklärungen führen ebenfalls nach dem subjektiven Verschulden (grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz mit und ohne Verschleierungsabsicht) zu Geldstrafen zwischen 30 % und 100 % der Steuerschuld.
Rz. 574
Steuererklärungen, die nach dem 31.3.2011 für das Steuerjahr 2010/11 abgegeben werden müssen, sind zwingend in elektronischer Form zu übermitteln. Das Abgabedatum für die Steuererklärung liegt im Regelfall zwölf Monate nach dem Abschluss des gesetzlichen Gewinnermittlungszeitraums und damit nach dem Zeitpunkt, zu dem die selbst zu berechnende Steuerschuld oder die Vorauszahlungen zu leisten sind.