Rz. 523
Von enormer praktischer Bedeutung sind auch die regelmäßig anlässlich von Insolvenzverfahren ausgesprochenen gerichtlichen Berufsverbote für Geschäftsführer. Rechtsgrundlage hierfür ist ein eigenständiges Gesetz, der Company Directors Disqualification Act.
Rz. 524
Nach der gesetzlichen Systematik können aufgrund von im Gesetz niedergelegten Gründen durch die Gerichte Berufsverbote für bestimmte Zeitspannen ausgesprochen werden. Die Berufsverbote können aufgrund eigenständiger gerichtlicher Verfahren oder auch als Annexverfahren im Rahmen strafrechtlicher Verfahren oder zivilrechtlicher Verfahren, z.B. einer Klage gegen den Geschäftsführer aufgrund einer Insolvenzverschleppung, ausgesprochen werden. Die zeitliche Mindestgrenze für ein Berufsverbot beträgt zwei Jahre, die Höchstgrenze 15 Jahre. In welcher Länge ein Berufsverbot eingreift, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Schwere des Verstoßes. Es kann jedoch auch beim Gericht ein Antrag gestellt werden, vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit als Geschäftsführer ein bestehendes Berufsverbot aufzuheben. Verstöße gegen ein Berufsverbot führen zu schweren Strafen, insbesondere ist der Geschäftsführer für alle Verbindlichkeiten auch persönlich haftbar, die während seiner unerlaubten Geschäftsführung durch die Gesellschaft eingegangen worden sind (Sec. 15 Company Directors Disqualification Act). Auch indirekte Tätigkeiten, wie der Abschluss eines Beratungsvertrags mit der Gesellschaft, können unter den Verstoß gegen das Berufsverbot fallen. Geschäftsführer, gegen die ein Berufsverbot verhängt worden ist, werden in einem Register geführt, das beim Companies House hinterlegt ist und dort auch über die Internetseite eingesehen werden kann.
Rz. 525
Im Einzelnen kann an dieser Stelle nicht auf die gesetzlichen Tatbestände eingegangen werden, die zur Disqualifikation eines Geschäftsführers führen können. Hierunter fallen offensichtliche Disqualifikationsgründe (Sec. 2–5 Company Directors Disqualification Act) wie die Begehung strafbarer Handlungen während der Geschäftsführungstätigkeit, andauernde Verstöße gegen die sich aus dem Companies Act ergebenden Pflichten für Geschäftsführer, betrügerisches Handeln und mindestens drei aufeinander folgende Verstöße gegen die gesetzlichen Informationspflichten an das Register. Im Zusammenhang mit insolventen Gesellschaften sind von besonderer praktischer Bedeutung die Disqualifikationsgründe der mangelnden Eignung eines Geschäftsführers, wenn die Insolvenz der Gesellschaft auf objektiv fehlerhafte Entscheidungen zurückgeführt werden kann (Sec. 6 Company Directors Disqualification Act) oder diese aufgrund einer Untersuchung der Geschäftsführungsmaßnahmen durch die staatlichen Behörden festgestellt wird (Sec. 8 Company Directors Disqualification Act). Wird festgestellt, dass der Geschäftsführer eine Insolvenzverschleppung begangen hat, kann ebenfalls ein Berufsverbot ausgesprochen werden (Sec. 10 Company Directors Disqualification Act).