a) Promotion und promoter
Rz. 69
Der Prozess der "promotion" (eine Art "Initiierung") besteht daraus, die Eintragung der Gesellschaft beim Companies House zu bewirken, die ersten Geschäftsleiter und Anteilseigner der Gesellschaft zu finden, "pre-incorporation"-contracts zu verhandeln, Vermögensgegenstände für die Gesellschaft zu erwerben (Betriebsvermögen/Produktionsmittel) und Bankkonten der Gesellschaft zu eröffnen. Der "promoter" (eine Art Initiator) ist die Person, die diese Aufgaben erledigt. Die Berufsträger, die die Gesellschaftsdokumente anfertigen und die Gründung der Gesellschaft beraten, sind allein deshalb aber noch keine promoter.
Rz. 70
Es existiert keine Legaldefinition oder gerichtliche Definition des Begriffs. Er spielt auch eher im Kontext mit der plc in der Praxis eine Rolle, nicht aber bei der inhabergeführten Ltd. mit kleinem Gesellschafterkreis. Promoter sind fiduciaries (Treuhänder) und unterliegen als solche treuhänderischen Pflichtbindungen (good faith, fair dealing und full disclosure). Ein häufig vorkommendes, missbräuchliches Verhalten von promotern besteht darin, sich für von ihnen selbst erbrachte, überbewertete Sacheinlagen Geld oder Anteile geben zu lassen, um durch entsprechend überproportionale Gewinnanteile oder durch Verkauf der Anteile Gewinne zu realisieren. Ein anderes Beispiel für Eigennutz kann in dem Fall gesehen werden, in dem der promoter der neuen Gesellschaft einen wesentlichen Vermögensgegenstand, wie Entwicklungsland, Rechte zum Abbau von Bodenschätzen oder ein Patent, besorgt, ohne dabei offen zu legen, dass er persönlich von solchen Geschäften profitiert, wie etwa durch Ankauf und gewinnbringenden Wiederverkauf an die Gesellschaft oder durch eine Kommission des Verkäufers. Fehlen dem promoter die notwendigen finanziellen Mittel, so könnte er ein Syndikat von Investoren zusammenstellen, das diese Phase der promotion finanziert und möglicherweise selbst eine eingetragene Gesellschaft ist.
Rz. 71
Die Gesellschaft kann ein Rechtsgeschäft, an dem der promoter eigene Interessen hatte, genehmigen oder anfechten, nachdem die Interessen des promoters vollständig offen gelegt worden sind. Im Falle des Verstoßes und der erfolgreichen Anfechtung wird der Vertrag rückabgewickelt, und der promoter muss der Gesellschaft seine Gewinne aus dem angefochtenen Geschäft herausgeben. Auch wenn das Rechtsgeschäft, an dem der promoter eigene Interessen hatte, nicht angefochten wird, stehen der Gesellschaft die Gewinne des promoters zu (secret profits), sofern über sie nicht Rechenschaft abgelegt wurde und sie von der Gesellschaft genehmigt wurden.
Rz. 72
Im Übrigen haften auch und insbesondere promoter persönlich für Handlungen im Namen der Gesellschaft im Vorgründungsstadium.
b) Persönliche Handelndenhaftung
Rz. 73
Vor Abschluss des Gründungsvorgangs existiert die Ltd. nicht. Jeder, der im Namen der Gesellschaft eine Vereinbarung abschließt, bevor sie rechtlich existent ist, haftet persönlich aus dieser Vereinbarung, selbst nachdem die Gesellschaft rechtlich existent geworden ist. Diese vertragliche Verpflichtung dürfte mit dem Recht zur Ausübung der vertraglichen Rechte einhergehen. Solche Vorgründungsverträge, die auch mündlich abgeschlossen werden können, werden "pre-formation" or "pre-incorporation"-contracts genannt. Die Regelung hierzu findet sich in Sec. 51 CA 2006. Die gutgläubigen Vertragspartner einer mangels Eintragung rechtlich noch nicht existenten Gesellschaft sollen hierdurch geschützt werden.
Rz. 74
Die Haftung des Handelnden – dies kann z.B. ein promoter, ein designierter Geschäftsführer oder ein Gründungsgesellschafter sein – lässt sich allerdings vertraglich zwischen dem Dritten und dem Handelnden ausdrücklich ausschließen. Dies würde freilich den Vertragspartner abschrecken, da ihm in diesem Falle niemand mehr aus dem Vertrag haften würde. Da ein Vertragsschluss nach englischem Recht voraussetzt, dass die Vertragsparteien existieren, vermag die später gegründete Gesellschaft den Vertragsschluss noch nicht einmal genehmigen. Im Vorgründungsstadium können wirksame, die Gesellschaft verpflichtende Verträge noch nicht abgeschlossen, sondern erst entworfen werden. Der Vertrag mit den darin vorgesehenen Bestimmungen sollte erst nach der Eintragung der Gesellschaft seitens der Gesellschaft unterzeichnet werden. Sollte der Vorgründungsvertrag vor der Eintragung der Gesellschaft auch bereits im Namen der Gesellschaft unterzeichnet sein, so hilft nur noch eine ausdrückliche oder stillschweigende Novation nach der Eintragung der Gesellschaft, d.h. eine Erneuerung des Vertrags, die den Vorgründungsvertrag ersetzt. Die Gesellschaft müsste zum Zwecke einer ausdrücklichen Novation nach ihrer Eintragung einen weiteren Vertrag mit demselben Vertragspartner zu denselben Konditionen abschließen. Eine stillschweigende Novation würden englische Gerichte anerkennen, wenn die Gesellschaft die Vertragsbestimmungen ändert oder ihr nach dem Vertrag zustehende Gegenleistungen vereinnahmt. Schließlich kann der Gesellschaft ein Optionsrecht eingeräumt werd...