Rz. 110

Jede englische Gesellschaft muss einen Satzungssitz in England haben (registered office), der ihre Domizilierung als englische Gesellschaft begründet. Mit der Verlegung des Satzungssitzes ist die Auflösung verbunden. Diese Problematik spielte in der Vergangenheit eine Rolle, wenn etwa der Satzungssitz einer Ltd. aus England nach Schottland oder Nordirland beschlossen wurde. Hiervon zu unterscheiden ist der Ort der Geschäftsleitung, der sich auch außerhalb Englands befinden kann.

 

Rz. 111

Verlegt eine englische Gesellschaft ihren Satzungssitz aus England heraus, führt der Wegzug auch zu steuerlichen Konsequenzen. Der Wegzug aus England ist der britischen Finanzverwaltung (Inland Revenue) anzuzeigen. Er wird nach englischem Steuerrecht wie ein fiktiver Verkauf aller Wirtschaftsgüter behandelt, die nicht mehr in England genutzt werden sollen, und kann damit zu einer Besteuerung eines Veräußerungsgewinns führen (Sec. 158 Taxation of Capital Gains Act 1992). Die weggezogene Ltd. beendet ihre steuerliche Ansässigkeit in England sowohl für Zwecke des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens (z.B. Deutschland – Großbritannien) als auch für nationale englische Steuerzwecke. Eine Ltd., die nach englischem Steuerrecht über den in ihren articles festgelegten Sitz in Großbritannien ansässig ist und gleichzeitig nach deutschem Steuerrecht über den Ort ihrer Geschäftsleitung z.B. auch in Deutschland ansässig ist, ist abkommenrechtlich als in Deutschland ansässig anzusehen (vgl. die sog. Tie-Breaker-Regelung in Art. II Abs. 1 (h) (iii) des Doppelbesteuerungsabkommens). Sec. 249 Income Tax Act 1988 inkorporiert diese sog. Tie-Breaker-Regelung des Abkommens in das nationale englische Steuerrecht, so dass die aus England weggezogene Ltd. auch für nationale englische Steuerzwecke nur noch als in Deutschland ansässig anzusehen ist.

 

Rz. 112

Der Satzungssitz der Gesellschaft muss mit Anschrift und der Registrierungs-Nummer der Gesellschaft auf allen Geschäftsbriefen genannt werden. Als Mindestanforderung für einen in England befindlichen Satzungssitz müssen an dessen Ort Büroräume vorhanden sein, da das Gesetz ausdrücklich verlangt, dass am Sitz die Gesellschaftsdokumente (die zu führenden Register) hinterlegt und eingesehen werden können müssen. Es ist jedoch möglich, den Ort des Satzungssitzes in den Büroräumen einer Servicegesellschaft zu wählen, die z.B. als Company Secretary agiert.

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