Rz. 144

Das englische Gesellschaftsrecht unterscheidet zwischen dem aufgezahlten Kapital (paid-up capital) und dem aufgerufenen Kapital (called-up capital). Der Teileinzahlung kommt – wie bereits ausgeführt – bei der Ltd. keine entscheidende Bedeutung zu. Sie ist nach Art. 21 Abs. 2 der Table A nur noch im Rahmen der Gründung, nicht mehr bei Kapitalerhöhungen möglich (Art. 21 Abs. 1). Infolgedessen sind die früheren Bestimmungen in der Table A zu Vereinbarungen der Geschäftsführer mit einzelnen Gesellschaftern über die Konditionen der Leistung der Resteinlage und zu Einziehungsrechten der Gesellschaften bei nicht aufgezahlten Anteilen in der neuen Fassung der Table A entfallen.

 

Rz. 145

Werden die Gesellschafterleistungen gleichwohl bei der Gründung nicht vollständig erbracht, müssen auf der Ebene der Gesellschaft die Anteile separat registriert werden (Sec. 113 Abs. 3, 543 Abs. 2 CA 2006; siehe Rdn 310). Innerhalb der Gesellschaft ist zuständiges Organ für die Einforderung des ausstehenden Kapitals der oder die Geschäftsführer. Das Nominalkapital kann durch Gesellschafterbeschluss mit ¾-Mehrheit herabgesetzt werden, wenn das Kapital nur teilweise eingezahlt und nicht aufgerufen wurde (Sec. 641 CA 2006). Nach erfolglosem Aufruf, eine Resteinlage zu leisten, kann ein Anteil eingezogen werden, wenn die Articles der Gesellschaft diese Befugnis einräumen (Sec. 659 Abs. 2 Buchst. c) CA 2006), was in der Table A für Ltd.s nicht mehr der Fall ist.

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