Rz. 162

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

 

Rz. 163

Zustimmung der Gesellschafter (Sec. 694 Abs. 1 CA 2006). Die Ltd. tätigt im Regelfall sog. off-market-Anteilsrückkäufe (bei nicht am Kapitalmarkt gehandelten Anteilen). Der abgeschlossene schuldrechtliche Vertrag über den Anteilsrückkauf bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von 75 % der Anteilseigner (special resolution). Wegen des eingetretenen Prämissenwechsels (siehe Rdn 154) ist jedoch keine Ermächtigung in den Articles mehr erforderlich und in der neuen Table A auch nicht mehr enthalten.

 

Rz. 164

Aufgezahlte Anteile. Die zurückzukaufenden Anteile müssen vollständig aufgezahlt sein, und die noch übrig bleibenden Anteile dürfen keine sog. redeemable shares sein (Sec. 691 CA 2006).

 

Rz. 165

Keine Minderung des geschützten Kapitals. Der Kauf eigener Anteile darf von der Ltd. gem. Sec. 692 Abs. 1 CA 2006 aus den Rücklagen finanziert werden (vgl. näher Rdn 171).

 

Rz. 166

Die zurückgekauften Anteile müssen eingezogen werden (Sec. 694 CA 2006). Der Anteilsrückkauf wird bilanziell durch die Verrechnung des eingezahlten Nominalkapitals und des Bankkontos oder der Kapitalrücklage abgebildet.

 

Rz. 167

Mitteilung an das Register. Innerhalb von 28 Tagen nach der Übertragung der zurückgekauften Anteile an die Gesellschaft muss das Register informiert werden (Sec. 707 CA 2006).

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