Rz. 104

Es ist nicht zulässig, in die Firma der Gesellschaft den Rechtsformzusatz zu integrieren. Dieser muss grundsätzlich am Ende des Firmennamens angehängt werden. Zudem ist es nicht zulässig, Namen von bereits bestehenden Gesellschaften zu verwenden. Auch Namen, welche zur Erfüllung eines Straftatbestandes führen, und obszöne oder blasphemische Bezeichnungen dürfen nicht gewählt werden (Sec. 53 ff. CA 2006; The Company and Business Names Regulation 2009/The Company and Business Names (Sensitive Words and Expressions Regulation 2009)).

 

Rz. 105

Weitere Einschränkungen existieren in Bezug auf Firmennamen, die unmittelbar registrierte Marken oder Ähnlichkeiten zu solchen enthalten. Nach dem englischen Wettbewerbsrecht kann der Inhaber einer geschützten Marke jederzeit den Verzicht auf die Verwendung seiner Marke in der Firma einer Gesellschaft verlangen.

 

Rz. 106

Es existieren im englischen Recht Unterlassungsansprüche von Einzelunternehmern oder Personengesellschaften, wenn eine Ltd. denselben oder einen ähnlichen Namen verwendet.

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