aa) Mindestquorum
Rz. 352
Eine Beschlussfassung im Rahmen einer Gesellschafterversammlung ist ohne die Einhaltung des Mindestquorums nicht wirksam (Table A, Art. 38). Nach Table A, Art. 41 ist, soweit zu Beginn der Gesellschafterversammlung das Mindestquorum nicht erreicht wird, 30 Minuten lang abzuwarten; nach Ablauf dieser Zeitspanne ist die Gesellschafterversammlung zu unterbrechen und in der folgenden Woche am gleichen Ort fortzusetzen. Beginnt eine Gesellschafterversammlung zwar mit dem Mindestquorum, sinkt die Beteiligung aber während des Verlaufs der Gesellschafterversammlung unter das Mindestquorum, ist die Gesellschafterversammlung so zu behandeln, als sei von Beginn an kein Mindestquorum erreicht worden. Auch in diesem Fall ist die Gesellschafterversammlung eine Woche später zur gleichen Zeit und am selben Ort fortzusetzen.
Rz. 353
Entscheidend für die Bestimmung des Mindestquorums ist, welche Regelungen die Ltd. in ihrer Satzung getroffen hat. Sec. 318 Abs. 2 CA 2006 bestimmt, dass bei Anwesenheit zweier stimmberechtigter Gesellschafter das Mindestquorum erreicht ist. Dies gilt auch, wenn nicht die Gesellschafter selbst, sondern von ihnen Bevollmächtigte bei der Gesellschafterversammlung anwesend sind. Nicht ausreichend hingegen ist es, wenn zwar zwei Bevollmächtigte anwesend sind, diese aber nur Vollmachten für denselben Gesellschafter haben, oder ein Bevollmächtigter mit Vertretungsbefugnis für mehrere Gesellschafter anwesend ist. Bei der Ein-Mann-Ltd. reicht die Teilnahme des Gesellschafters oder eines Bevollmächtigten (Sec. 318 Abs. 1 CA 2006). Table A enthält keine eigenen Regelungen zur Bildung des Quorums.
bb) Vorsitz
Rz. 354
In der Mustersatzung Table A enthält Art. 39 Regelungen, wie der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung zu bestimmen ist. Grundsätzlich ist dies der Geschäftsführer, der auch den Geschäftsführern insgesamt vorsteht, regelmäßig der CEO. Fällt dieser aus, sieht Table A, Art. 39 Abs. 2 und 3 Vertretungsregelungen vor.
Rz. 355
Nach dem Gesetz ist dann, wenn in den Articles der Gesellschaft keine Regelung enthalten ist, jeder von der Gesellschafterversammlung gewählte Gesellschafter berechtigt, den Vorsitz zu führen (Sec. 328 Abs. 2 CA 2006). Auch ein Bevollmächtigter, der für einen Gesellschafter an der Versammlung teilnimmt, darf zum Vorsitzenden gewählt werden. In die Kompetenz des Vorsitzenden fallen alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Ablauf und der Durchführung der Gesellschafterversammlung auftreten.