1. Besteuerung der ansässigen Gesellschafter
Rz. 577
Die Besteuerung der Dividenden ist komplex. Hierunter fallen Bar- und Sachdividenden, die nach den zivilrechtlichen Regelungen für ordentliche Gewinnausschüttungen ausgeschüttet werden. Das englische Recht behandelt die Körperschaftsteuer im Grundsatz als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer des Gesellschafters und beinhaltet ein partielles Anrechnungssytem.
Rz. 578
Für Ausschüttungen von britischen Kapitalgesellschaften an natürliche Personen gelten je nach Höhe des gesamten Einkommens eigene Steuersätze, wobei eine Freibetrag i.H.v. gegenwärtig 2.000 £ gewährt wird:
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der "Basis-Ausschüttungssteuersatz" (Dividend Ordinary Rate) von gegenwärtig 7,5 % für Dividendeneinkünfte im Rahmen der Einkommensteuer bis 50.270 £ für 2021/2022; |
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der "Erhöhte-Ausschüttungssteuersatz" (Dividend Upper Rate) von gegenwärtig 40 % für Dividendeneinkünfte im Rahmen der Einkommensteuer bis 150.000 £ für 2021/2022; |
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der Höchststeuersatz für Dividendeneinkünfte im Rahmen der Einkommensteuer über 150.000 £ für 2021/2022. |
Rz. 579
CTA 2010 hat für Ausschüttungen an englische Körperschaften (von ausländischen und englischen Gesellschaften) ab dem 1.7.2009 ein Schachtelprivileg (vgl. Rdn 564) eingeführt. Die Regelungen sind komplex, da das Privileg von der Größe der empfangenden englischen Gesellschaft und der Art der Ausschüttung abhängig ist. Aus diesem Grunde werden die Regelungen zu CFC-companies (englische Hinzurechnungsbesteuerung) an dieser Stelle nicht dargestellt, da für sie ein schmaler Anwendungsbereich verbleibt und diese gegenwärtig Gegenstand eines gesetzlichen Änderungsverfahrens sind. Das Schachtelprivileg soll zudem auf Fälle der steuerpflichtigen Einlagenrückgewähr (capital distributions) ausgeweitet werden, die als Veräußerungsgewinne behandelt werden.
2. Besteuerung nichtansässiger Gesellschafter
a) Vorbemerkung
Rz. 580
Das englische Steuerrecht ist sehr vielfältig und kann hier nur in den absoluten Grundzügen für den Normalfall der auf einem ordentlichen Ausschüttungsbeschluss beruhenden Dividendenausschüttung und eine Anteilsveräußerung wiedergegeben werden. Es wird für die Darstellung auch davon ausgegangen, dass lediglich eine eigenständige englische Ltd. existiert, die nicht in eine Konzernstruktur in England oder in Deutschland eingebunden ist. Auf komplexere Fragen wie die steuerliche Behandlung der Gesellschafterfremdfinanzierung und Vergütungen, die die Gesellschafter in einer Funktion als Geschäftsführer oder Darlehensgeber erhalten, wird ebenfalls nicht eingegangen.
b) Behandlung von Ausschüttungen
Rz. 581
Die Steuerpflicht von Dividenden gilt sowohl für Gesellschafter, die in England steuerlich ansässig sind, als auch für beschränkt steuerpflichtige Gesellschafter.
Rz. 582
Natürliche Personen und Muttergesellschaften, die nicht in England ansässig und daher in England mit ihren Dividenden nur beschränkt steuerpflichtig sind, erhalten ebenfalls eine Steueranrechnung. Das Vereinigte Königreich hat in seinen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Wohnsitzstaat des Dividendenempfängers entsprechend Art. 10 OECD-MA regelmäßig eine Berechtigung zum Einbehalt einer Quellensteuer von der Dividende. Die höhere Quellensteuer wird mit der anrechenbaren Körperschaftssteuer des Gesellschafters verrechnet, so dass im Ergebnis die Steuerschuld des ausländischen Gesellschafters mit dem Quellensteuereinbehalt abgegolten wird. Handelt es sich um deutsche Gesellschafter, findet auf deutscher Seite bei natürlichen Personen das Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG oder die Besteuerung im Rahmen der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32d Abs. 1 EStG) Anwendung. Bei deutschen Muttergesellschaften sind empfangene Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG steuerbefreit. Deutschland hat nach dem Doppelbesteuerungsabkommen auch das Besteuerungsrecht für Dividendeneinkünfte von in Deutschland ansässigen Gesellschaftern, da Art. VI Abs. 1 DBA Großbritannien (alt) und Art. 10 Abs. 1 und 2 DBA Großbritannien 2010 England als Sitzstaat der ausschüttenden Ltd. nur ein Quellensteuerrecht einräumen.
c) Behandlung von Anteilsveräußerungen
Rz. 583
Eine Steuerpflicht für Anteilsveräußerungen nach dem Taxation of Capital Gains Act besteht für Gesellschafter, die in England ansässig und unbeschränkt steuerpflichtig sind. Eine englische Muttergesellschaft kann eine wesentliche Beteiligung an der Ltd. steuerfrei veräußern. Zudem existieren eigene Ermittlungsregelungen und Besonderheiten für Konzernstrukturen (group relief) sowie für Umwandlungen und Einbringungsvorgänge, welche weit gehend steuerneutral durchgeführt werden können.
Rz. 584
Für ausländische Gesellschafter, die nicht in England steuerlich ansässig sind, ist eine Anteilsveräußerung nur dann steuerpflichtig, wenn die Beteiligung an der Ltd. im Rahmen einer englischen Betriebsstätte gehalten wird (Sec. 10 Taxation of Capital Gains Act). Handelt es sich um deutsche Gesellschafter, sind nach nationalem Recht Einkünfte aus Anteilsveräußerungen und Liquidationsgewinne bei deutschen Muttergesellschaften nach § 8b Abs. 2 KStG steuerbefreit und unterliegen bei natürlichen Personen dem Halbeinkünfteverfahren na...