1. Zuständigkeit des Companies House
Rz. 80
Zuständig für die Gründung einer Ltd. ist staatlicherseits der registrar of companies beim Companies House, im Vereinigten Königreich entweder in Cardiff (für England), Edinburgh (für Schottland) oder Belfast (für Nordirland).
2. Notwendigkeit der Registereintragung
Rz. 81
Die Ltd. erhält ihre Rechtsfähigkeit erst durch Registereintragung, welche damit unabdingbar notwendig ist. Neben den selteneren Fällen der Errichtung einer juristischen Person durch eine königliche Charta oder durch ein Parlamentsgesetz stellt die Eintragung beim Companies House den Regelfall für die Inkorporierung dar.
3. Besondere staatliche Genehmigungen
Rz. 82
Die Errichtung einer Ltd. als solcher bedarf keiner staatlichen Genehmigung. Bestimmte unternehmerische Tätigkeiten unterliegen allerdings gesetzlichen Regelungen und können deshalb Zulassungen, Befreiungen oder Erlaubnisse erfordern. Um z.B. regulierte unternehmerische Tätigkeiten unter dem Financial Services and Markets Act 2000 auszuführen, bedürfte ein Unternehmen, welches Finanzdienstleistungen anbieten will, einer Erlaubnis der hierfür zuständigen Financial Conduct Authority. Gewerbliche und handwerkliche Tätigkeiten werden von verschiedenen Stellen der öffentlichen Verwaltung und anderen Organisationen dezentral beaufsichtigt. Es gibt für Gewerbe und Handwerk Zertifizierungssysteme, und die Betriebe können von Organisationen wie Trading Standards unter die Lupe genommen werden. Die Ausübung bestimmter beruflicher Dienstleistungen, wie z.B. der Rechtsberatung, unterliegt einer Aufsicht. Für besonders staatlich beaufsichtigte unternehmerische Tätigkeiten besteht meistens auch ein bestimmter Rechtsformzwang.
4. Staatliche Aufsicht und Kontrolle
Rz. 83
In begründeten Verdachtsfällen von "corporate and financial malpractice" können gegen eine Ltd. staatliche Ermittlungen eingeleitet werden. Insgesamt darf jedoch nicht vergessen werden, dass solche Untersuchungen bei kleineren privaten Gesellschaften, die kein großes öffentliches Interesse finden, in der Praxis keine wesentliche Rolle spielen. Ermittlungsgegenstände sind z.B. die wahren finanziellen Interessen an Anteilen oder Transaktionen und damit möglicherweise versteckte Einflussnahmen auf die Gesellschaft; in diesem Falle können Anteile mit Beschränkungen und Verboten belegt ("eingefroren") werden, was sich auf die Ausübung des Stimmrechts, die Berechtigung zum Bezug von Dividenden und Anteilsübertragungen auswirkt. Mit ähnlichen Mitteln kann ermittelt werden, wem Anteile gehören bzw. an wen Anteile übertragen wurden.
Rz. 84
Neben der Finanzdienstleistungsaufsicht durch die Financial Conduct Authority (FCA) erfolgen Aufsichtsmaßnahmen durch das Department for Business, Energy & Industrial Strategy (BEIS).
Rz. 85
Untersuchungen werden vorrangig zu Beweiserhebungszwecken ausgeführt. Formen sind die confidential investigation und die investigation by inspectors. Rechtsgrundlagen finden sich in dem insoweit weiter anwendbaren CA 1985. Solche Untersuchungen können auf unterschiedlichste Anregungen hin eingeleitet werden: Grundlage kann entweder ein begründeter Antrag einer Mindestzahl von Gesellschaftern oder von Gesellschaftern, die zusammen mit ihren Anteilen ein bestimmtes Mindestkapital repräsentieren, oder ein Antrag der Gesellschaft sein. Weiterhin sind gerichtliche Anordnungen möglich. Auch durch Eigeninitiative des Secretary of State for Trade and Industry können Untersuchungen eingeleitet werden, nämlich wenn einer der gesetzlichen Eingriffstatbestände erfüllt ist, etwa zumindest der Verdacht auf betrügerische Machenschaften oder auf Benachteiligung der Gesellschaft oder der Gesellschafter vorliegt. Ein Antrag auf Durchführung von Ermittlungen kann auch von anderen Directorates oder Agencies innerhalb des BEIS kommen, wie dem Companies House oder dem Insolvency Service. Als Organisationen außerhalb des BEIS kommen z.B. die Bank of England oder die London Stock Exchange in Betracht. Schließlich kann selbst eine Person aus der Öffentlichkeit eine Untersuchung anregen. In einem Jahr werden für etwa 4.000 bis 5.000 Gesellschaften Ermittlungen beantragt, die jedoch nur auf einen begründeten Verdacht hin tatsächlich durchgeführt werden.
Rz. 86
Die Ermittlungen werden von Bediensteten des BEIS durchgeführt. Der Secretary of State kann in schwereren Fällen auch Inspektoren ernennen, die die Angelegenheiten der Gesellschaft erforschen und darüber berichten. Diese Inspektoren sind typischerweise erfahrene Rechtsanwälte in Großbritannien (senior barristers, Queen’s Counsels) oder Wirtschaftsprüfer (chartered accountants).
Rz. 87
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben besitzen die Ermittler weit reichende Einsichts- und Auskunftsbefugnisse gegenüber Banken, Rechtsanwälten und Abschlussprüfern der Unternehmen; diese Befugnisse erstrecken sich auch auf berufliche Verschwiegenheitspflichten und das Bankgeheimnis. Der Ermittler erscheint zusammen mit einem Polizeibeamten und einem richterlichen Durchsuchungsbefehl unangemeldet vor den Geschäftsräumen der Gesellschaft. Der richterliche Durchsuchungsbefehl wird von einem Richter (Justice of the Peace) auf A...