1. Anteilsübertragung unter Lebenden
a) Zulässigkeit der Übertragung von Geschäftsanteilen
Rz. 324
Sec. 544 Abs. 1 CA 2006 bestimmt, dass der einzelne Anteil (share) übertragbar ist, ohne dass es hierzu einer weiteren Ermächtigung in der Satzung der Ltd. bedarf. Sollen Abtretungsverbote in einer englischen Ltd. Wirkung entfalten, ist dies rechtstechnisch so in den Articles vorzusehen, dass die Geschäftsführer ermächtigt sind, die Registrierung eines Erwerbers im Gesellschafterbuch zu verweigern. Da nach dem Gesetz Anteile grundsätzlich frei handelbar sind, bedarf es in den Articles ausdrücklicher Ermächtigungen der Geschäftsführer. Es ist weder möglich, durch Auslegung ein Abtretungsverbot zu bestimmen, noch können die Articles rückwirkend ergänzt oder geändert werden.
b) Form für die Übertragung von Geschäftsanteilen und Stempelsteuer
Rz. 325
Die Vereinbarung über die Anteilsübertragung von certificated shares wie im Fall der Ltd. verlangt Schriftform. Die gesetzlichen Vorgaben zu den formalen Anforderungen sind grundsätrzlich dem Stock Transfer Act 1963 zu entnehmen, der für volleingezahlte Anteile (Regelfall der Ltd.) und teilweise eingezahlte Anteile unterschiedliche Anforderungen enthält. Das Gesetz verbietet die Eintragung eines neuen Gesellschafters in das Gesellschafterbuch, wenn die von der Gesellschaft vorgesehene Übertragungsform (proper instrument of transfer) nicht beachtet wird (Sec. 770 CA 2006). Table A, Art. 26 erlaubt weitergehend als der Stock Transfer Act jede übliche Form, also auch eine durch die Geschäftsführer erlaubte spezielle Form. Die Vereinbarung über die Übertragung des Anteils (transfer) muss bei aufgezahlten Anteilen vom Veräußerer und bei nicht aufgezahlten Anteilen vom Veräußerer und Erwerber gemeinsam unterzeichnet (executed) werden.
Rz. 326
Die einzuhaltende Form wird in der Praxis bei voll aufgezahlten Anteilen durch ein spezielles Formular (Stock Transfer Form) konkretisiert. In diesem Formular hat der Übertragende den Namen der Ltd., seinen Namen, seine Anschrift und weitere Angaben zu den übertragenen Anteilen (Anzahl, Nominalbetrag und Anteilsklasse), die Höhe der Gegenleistung, deren Vereinnahmung sowie den Namen und die Anschrift des Erwerbers einzutragen und bei nicht aufgezahlten Anteilen mit dem Erwerber zu unterzeichnen. Anteile unterschiedlicher Anteilsklassen dürfen nach Table A, Art. 24 Buchst. b) nicht in demselben Formblatt übertragen werden. Dies umschreibt nur eine Vorgehensweise. In vielen Fällen zeichnet zwischenzeitlich auch die Ltd. auf dem Formular (vgl. Rdn 328).
Rz. 327
Das Formular ist danach den englischen Steuerbehörden vorzulegen. Zuständige Behörde ist das London Stamp Office. Es ist die Stempelsteuer (stamp duty reserve tax) als spezielle Verkehrssteuer zu entrichten. Diese Steuer beträgt derzeit 0,5 % der Bemessungsgrundlage, welche wiederum der Wert der zu zahlenden Gegenleistung in bar oder in Sachwerten, abgerundet auf den nächsten durch fünf englische Pfund teilbaren Betrag, ist. Schuldner ist aufgrund einer Übernahme im Innenverhältnis regelmäßig allein der Erwerber. Die englische Steuerbehörde stempelt die Form und sendet sie dem Veräußerer oder dem Erwerber zurück. Danach werden das gestempelte Formular und das Anteilszertifikat an die Gesellschaft übersandt, die den Gesellschafterwechsel in das Gesellschafterbuch einträgt und dem Erwerber ein neues Anteilszertifikat ausstellt. Wird der Neugesellschafter eingetragen, verbleibt das Übertragungsformular bei der Gesellschaft (Table A, Art. 26 Abs. 5). Für die Eintragung kann die Gesellschaft nach Table A, Art. 26 Abs. 2 keine Gebühr verlangen.
Rz. 328
Betrifft die Übertragung einen komplizierteren Vorgang, z.B. eine Übertragung nicht aller Anteile oder eine Übertragung an mehrere Erwerber, wird oft ein Sicherheitsmechanismus auf der Ebene der Gesellschaft vorgeschaltet. Die Gesellschaft zertifiziert dann die Übertragungsformulare vor der Übermittlung an die englischen Steuerbehörden und sendet dem Veräußerer ein "Zwischenzertifikat" über die bei ihm verbleibenden Anteile.
c) Die Bedeutung der Form
Rz. 329
Die Form kann Wirksamkeitserfordernis sein oder nur Beweiszwecken dienen. Nach englischem Recht ist entscheidend, dass der Erwerber in das Gesellschafterbuch eingetragen wird. Ein Formverstoß wirkt sich demnach nur dann aus, wenn die Geschäftsführer aufgrund des Formmangels die Eintragung in das Gesellschafterbuch verweigern. Die Form ist damit nur ein mittelbares Wirksamkeitserfordernis.
d) Zustimmung der Gesellschaft
aa) Ablehnungsgründe und Ablehnungsbeschluss der Geschäftsführer
Rz. 330
Die Anordnung, einen Erwerber in das Gesellschafterbuch einzutragen, ist nach Table A, Art. 26 Abs. 5 eine Maßnahme, die den Geschäftsführern im Namen der Gesellschaft obliegt. Die Geschäftsführer müssen hierüber einen ausdrücklichen Beschluss fassen.
Rz. 331
Das Gesetz verlangt, dass der E...