1. Rechtliche und faktische Formvorschriften
Rz. 128
Sowohl das Memorandum als auch eigene Articles der Gesellschafter müssen schriftlich oder in zugelassener elektronisch signierter Form abgefasst sein.
2. Vertretung der Gesellschafter bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags
Rz. 129
Die Gesellschafter dürfen sich bei der Gründung auch vertreten lassen.
3. Formelle und inhaltliche Anforderungen an eine solche Vollmacht
Rz. 130
Der insoweit tätig werdende Bevollmächtigte (Agent) ist an der dazu vorgesehenen Stelle im Antragsformular IN01 anzugeben.
4. Änderung von Memorandum und Articles of Association
a) Änderung des Memorandum of Association
Rz. 131
CA 2006: Das Memorandum enthält bei Gesellschaften, die unter dem CA 2006 gegründet werden, die im Rahmen des Gründungsverfahrens abzugebende Erklärung der Gesellschafter, eine Ltd. zu errichten und Anteile zu zeichnen. Nach der Gründung erschöpft sich das Dokument in einer Nachweisfunktion. Änderungen sind nicht notwendig und möglich. Übergangsfragen stellen sich für ältere Gesellschaften nicht, da deren bei Gründung notwendige Pflichtangaben im Memorandum kraft Gesetzes seit dem 1.10.2009 als Bestimmungen in den Articles gelten (vgl. Rdn 50).
b) Änderungen der Articles of Association
Rz. 132
Die Articles entsprechen am ehesten dem Gesellschaftsvertrag nach deutschem Vorstellungsbild. Sec. 33 CA 2006 sieht die Articles als mehrseitiges Vertragsverhältnis an, das sowohl zwischen der Gesellschaft und jedem Gesellschafter als auch zwischen den Gesellschaftern untereinander abgeschlossen worden ist. Dies bedeutet, dass die Gesellschafter gegeneinander Klage erheben können, wenn ein anderer Gesellschafter die Pflichten aus den Articles nicht erfüllt. Zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter besteht andererseits ebenfalls eine vertragliche Bindung, so dass der Gesellschafter die ihm zustehenden mitgliedschaftlichen Rechte gegenüber der Gesellschaft einklagen kann.
Rz. 133
Trotz dieser rechtlichen Einstufung als mehrseitiges vertragliches Rechtsgeschäft können die Articles nach der gesetzlichen Grundregel durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit qualifizierter ¾-Mehrheit geändert werden (Sec. 21, 283 CA 2006). Grenzen für eine Änderungsbefugnis bestehen im Hinblick auf gesetzeswidrige Bestimmungen (Verstöße gegen den Companies Act). Zudem sind die speziellen Zustimmungserfordernisse nach Sec. 633 CA 2006 und die Grenzen des Minderheitenschutzes zu beachten (siehe Rdn 271 ff.). Die gesetzliche Änderungsbefugnis der Articles kann in Sec. 22 CA 2006 durch eine Bestimmung in den Articles beschränkt (entrenchment) werden. Hierzu muss die Gesellschaft in den Articles Bedingungen aufstellen, die über die gesetzlich geforderte qualifizierte ¾-Mehrheit hinausgehen. Dem Register sind das Bestehen, die Beachtung dieser Anforderungen bei einer Satzungsänderung und die Aufhebung einer solchen Bestimmung anzuzeigen (Sec. 23, 24 CA 2006). Table A-neu enthält keine entrenchment-Regelungen.
Rz. 134
Die Kopie des abändernden Gesellschafterbeschlusses muss innerhalb von 15 Tagen nach der Beschlussfassung dem Register übermittelt werden, welches die Änderung in der Gazette anzeigt.