Rz. 464
Besondere Pflichtenstellungen kommen bei englischen Ltd.s auch den Prüfern (auditors) der Gesellschaft zu. Diese besondere Pflichtenstellung ist Grundlage von Haftungsansprüchen. Ihre gesetzliche Einordnung wie ein Organ bewirkt, dass die Regelung in Sec. 532 CA 2006 Anwendung findet, nach der Prüfer nicht von vornherein von Haftungsansprüchen der Gesellschaft freigestellt werden dürfen. In engen Grenzen können Haftungsbegrenzungen vereinbart werden.
Rz. 465
Grundsätzlich muss jede englische Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorgaben einen Prüfer bestellen (Sec. 485 CA 2006). Die Bestellung erfolgt durch die Geschäftsführer für das erste Wirtschaftsjahr, danach ebenfalls oder durch die Gesellschafterversammlung mit Mehrheitsbeschluss. An das Register muss jedoch nicht übermittelt werden, wer zum Prüfer der Gesellschaft bestellt worden ist. Bestellt werden dürfen nur Personen, die eine im Gesetz näher beschriebene Qualifikation haben. Dies sind Angehörige des Institute of Chartered Accountants in England.
Rz. 466
Soll ein Prüfer abberufen werden, kann dies durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit zu jedem Zeitpunkt geschehen (Sec. 510 CA 2006). Nicht erheblich ist, ob die Gesellschaft damit eine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Prüfer bricht. Soweit die Beschlussfassung aus dem Kreis der Gesellschafter beabsichtigt wird, muss dies vor der Gesellschafterversammlung, die über die Abberufung des Prüfers Beschluss fassen soll, der Gesellschaft schriftlich angekündigt werden (special notice). Auch dem Prüfer ist ein Exemplar dieses Schreibens zuzustellen. Die Prüfer müssen sich durch eine schriftliche Stellungnahme oder auch durch persönliche Vorsprache in der Gesellschafterversammlung rechtfertigen. Die Ladung zur Gesellschafterversammlung, auf der ein Beschluss über die Abberufung des Prüfers gefasst werden soll, muss 14 Tage vor dem Tag der Gesellschafterversammlung den Gesellschaftern vorliegen. Im Fall der Abwahl eines Prüfers muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Gesellschafterbeschluss die Abberufung auch dem Register mitgeteilt werden. Alternativ können Prüfer auch von sich aus die Bestellung durch schriftliche Mitteilung niederlegen, die jedoch erst mit Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme über die Gründe der Niederlegung gegenüber der Gesellschaft wirksam wird.
Rz. 467
Die gesetzlichen Pflichten der Prüfer bestehen darin, nach den gesetzlichen Vorgaben alle Buchführungsunterlagen und die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft zu prüfen. In verschiedenen Abschnitten dieser Darstellung ist zudem auf vereinfachte Regelungen und Prozeduren in Angelegenheiten der Gesellschaft hingewiesen worden, die regelmäßig eine schriftliche Stellungnahme oder einen Zwischenbericht durch den Prüfer voraussetzen.
Rz. 468
Prüfungspflichtige Ltd.s haben die Möglichkeit, auf die jährliche Bestellung des Prüfers zu verzichten (Sec. 485 Abs. 1 CA 2006). Regelmäßig wird von diesen beiden Befreiungen gemeinsam Gebrauch gemacht, so dass in der Praxis die einmal bestellten Prüfer kraft Gesetzes auch für das jeweilige nächste Geschäftsjahr als bestellt gelten.
Rz. 469
Die Vergütung der Prüfer wird von den Geschäftsführern bestimmt, wenn diese von den Geschäftsführern bestellt werden, oder von der Gesellschafterversammlung, wenn der Prüfer durch Beschluss bestellt wird.