I. Inländische Zweigniederlassungen
Rz. 491
Inländische Zweigniederlassungen einer in England oder Wales registrierten Ltd. werden rechtlich nicht besonders erfasst und geregelt.
II. Ausländische Zweigniederlassungen
Rz. 492
Eine Gesellschaft, die ein Gesellschaftskapital (share capital) hat und deren Zweck darin besteht, Geschäfte in Übersee zu machen, kann in dem jeweiligen Land oder der jeweiligen Region ein Register über ausländische Zweigniederlassungen (overseas branch register; früher: dominion register oder colonial register) führen, in dem die in jenem Land oder jener Region ansässigen Gesellschafter verzeichnet sind.
Rz. 493
Es handelt sich hierbei um die folgenden Länder und Regionen: Nordirland, die Republik Irland, die Crown’s dominions außerhalb des Vereinigten Königreichs, der Kanalinseln oder der Isle of Man (in der Irischen See gelegen, zwischen England, Schottland, Irland und Wales), Bangladesch, Zypern, Ghana, Guyana, der besondere Verwaltungsbezirk der Volksrepublik China Hong Kong, Indien, Kenia, Lesotho, Malaysia, Malta, Nigeria, Pakistan, die Seychellen, Sierra Leone, Singapur, Südafrika, Sri Lanka, Swaziland, Trinidad und Tobago, Uganda und Zimbabwe. Der Begriff "Crown’s Dominions" erstreckte sich auf alle Territorien, über welche die britische Krone Souveränität besaß. Für Zwecke der britischen Staatsangehörigkeit gehörten zu den Crown’s Dominions alle Staaten und Territorien des British Empire mit Ausnahme von fremden Staaten, Protektoraten und anvertrauten Gebieten (mandated/trust territories).
Rz. 494
Die Geburt in den Crown’s Dominions vermittelte bis zum 1.1.1949 automatisch die britische Staatsbürgerschaft. Seit dem 1.1.1949 gilt dies allerdings nicht mehr für die Kolonien des Vereinigten Königreichs und die unabhängigen Staaten des Commonwealth, die die englische Königin als Staatsoberhaupt (also nicht nur als Oberhaupt des Commonwealth) anerkennen, wenngleich auch diese noch zu den Crown’s Dominions zählen. Nach dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht kann nur die Geburt im Vereinigten Königreich oder in British Dependent Territories die britische Staatsangehörigkeit vermitteln.
Rz. 495
Das overseas branch register wird als Teil des Gesellschafterverzeichnisses bzw. Hauptverzeichnisses (company’s register of members bzw. principal register) angesehen und soll in derselben Art und Weise wie dieses geführt werden. Es muss dem registrar of companies innerhalb von 14 Tagen mitgeteilt werden, an welchem Ort ein solches overseas branch register geführt wird, an welchem Ort es nach einer eventuellen Verlegung weitergeführt wird und dass und ab wann es eventuell nicht mehr weitergeführt wird. Die Gesellschaft soll jeden Eintrag in ihr overseas branch register ihrem registered office abschriftlich übermitteln und an dem Ort, an dem ihr principal register geführt wird, ein von Zeit zu Zeit aktualisiertes Duplikat ihres overseas branch register führen. Wenn ein overseas branch register nicht mehr weitergeführt wird, sollen die Einträge in ein anderes overseas branch register oder in das principal register übertragen werden. Ein zuständiges Gericht in den jeweiligen Ländern und Regionen tritt an die Stelle britischer Gerichte, was die Führung dieser Verzeichnisse anbelangt.