1. Möglichkeiten einer Umwandlung der Gesellschaft
Rz. 390
Eine Ltd. kann im Wege eines "Formwechsels" zu einer plc (public company limited by shares) umgewandelt werden. Die plc und die Ltd. sind nach englischem Verständnis nur zwei verschiedene Ausprägungen einer einheitlichen Rechtsform der Kapitalgesellschaft. Entsprechend passt die Parallele zum deutschen Formwechsel nicht ganz, da nicht das Rechtskleid gewechselt wird, sondern nur bestimmte erhöhte Anforderungen der plc in Bezug auf die Kapitalaufbringung nachträglich erfüllt werden. Die Umwandlung wird deshalb vom englischen Gesellschaftsrecht auch nur als eine Form der Neuregistrierung (re-registration) behandelt.
Rz. 391
Ebenso kann sich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung umwandeln. Dies stellt in der Praxis einen Exotenfall dar. In diesem Fall ist eine Änderung der Articles und des Memorandum durch außerordentlichen Gesellschafterbeschluss (special resolution) notwendig. Anschließend ist der Gesellschafterbeschluss dem Register bekannt zu geben, und die unten aufgeführten Formalitäten sind einzuhalten.
2. Rechtsgrundlagen der Umwandlung einer Ltd. in eine plc und Verfahren
a) Rechtsgrundlagen
Rz. 392
Für die Umwandlung ist ein Beschluss der Gesellschaft mit außerordentlicher (¾-)Mehrheit zur Änderung des Memorandum und der Articles erforderlich (Sec. 89 ff. CA 2006). Am Tag der Beschlussfassung muss die Gesellschaft Anteile ausgegeben haben, deren Nominalwert mindestens 50.000 britische Pfund beträgt. Das Nominalkapital muss nach den gesetzlich erforderlichen Vorgaben für plc’s eingezahlt worden sein. Dies bedeutet, dass mindestens ein Viertel des Nominalkapitals auf jeden Anteil und ein eventuell erforderliches Agio auf jeden Anteil in voller Höhe aufgezahlt worden sein müssen. Außerdem muss die Gesellschaft mindestens zwei Geschäftsführer haben (Sec. 90–96 CA 2006).
Rz. 393
Auch müssen zum Teil die schärferen Vorgaben, in welcher Form bei der plc Einlagen erbracht werden können, beachtet werden. Es reicht aber z.B. aus, dass, soweit bei der Gründung der Ltd. Dienstleistungen zulässigerweise als Gesellschaftereinlage akzeptiert worden sind, bei der Neuregistrierung nur überprüft wird, ob diese Dienstleistungen tatsächlich erbracht worden sind. Sacheinlagen müssen ebenfalls erbracht worden sein, und eine nachträgliche neue Bewertung ist nicht erforderlich. Allerdings ist im Fall einer Sacheinlage, die bei der Ltd. als Gesellschaftereinlage erbracht worden ist, eine Umwandlungsbilanz erforderlich, die auf einen Stichtag aufgestellt sein muss, der innerhalb von sieben Monaten vor der Anmeldung beim Register liegt. Der Umwandlungsbilanz ist ein Bericht des Prüfers beizufügen, in dem bestätigt werden muss, dass die Bilanz die Netto-Vermögenswerte der Gesellschaft vollständig ausweist und diese zum Bilanzstichtag den Wert des aufgerufenen Kapitals und der nicht ausschüttbaren Rücklagen erreichen. Werden zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Beschlussfassung über die Umwandlung noch Anteile gegen Sacheinlagen ausgegeben, müssen diese bewertet werden.
Rz. 394
Die Geschäftsführer oder der Sekretär der Gesellschaft muss eine schriftliche Versicherung abgeben, dass alle Voraussetzungen zur Aufzahlung des Kapitals erfüllt worden sind und dass seit dem Tag der Aufstellung der Umwandlungsbilanz die Netto-Vermögenswerte der Gesellschaft nicht unter die Summe des aufgerufenen Kapitals und der nicht ausschüttbaren Rücklagen herabgesunken sind. Die Erklärung ist zusammen mit dem Beschluss der Gesellschafter bei der Anmeldung der Neuregistrierung an das Register zu senden.
Rz. 395
Nach der Eintragung der Neuregistrierung in das Register stellt das Register ein neues certificate of incorporation (Sec. 96, 15 CA 2006) aus.
b) Verfahren
Rz. 396
Praktisch setzt die Umwandlung der Ltd. in eine plc voraus, dass zunächst die Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einberufen. Die Ladung zu dieser Gesellschafterversammlung muss innerhalb von 14 Tagen vor dem Termin bei den Gesellschaftern eingetroffen sein, die näheren Umstände der Umwandlung müssen offen gelegt und auf die Möglichkeit der Bevollmächtigung muss hingewiesen werden. Soll eine kürzere Ladungsfrist gelten, muss der Verzicht hierauf von allen Gesellschaftern schriftlich erklärt werden. In der Gesellschafterversammlung muss der Beschluss über die Umwandlung mit qualifizierter Mehrheit (75 %) gefasst werden. Danach ist dieser Beschluss innerhalb von 15 Tagen an das Register zu übersenden.
3. Verfahren der Umwandlung einer limited company in eine unlimited company
Rz. 397
Nach Sec. 102 CA 2006 ist erforderlich, dass eine Gesellschafterversammlung einberufen wird. Die Ladung zu dieser Gesellschafterversammlung muss den Gesellschaftern mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung zugeganen sein. In der Ladung müssen die beabsichtigten Änderungen der Articles beigefügt werden. Soll die Gesellschafterversammlung mit einer kürzeren Ladungsfrist einberufen werden, muss das Einverständnis hierzu von jedem Anteilseigner schriftlich erteilt werden. Im Rahmen der Gesellschafterversammlung ist der Beschluss über die Umwandlung zu fassen.
Rz. 398
Dem Register muss der Gesellschafterbeschluss...