Rz. 253
Die Informationen, die dem registrar gegeben werden, werden beim Companies House aufgezeichnet und aufbewahrt und für die Öffentlichkeit zur Einsicht bereitgehalten. Das Gesetz verleiht gestufte Einsichtsrechte für jedermann, die Gesellschafter der Ltd., die Gläubiger und die Geschäftsführer. Jeder Einsichtsberechtigte darf eine Kopie, eine beglaubigte Kopie oder einen Auszug aus diesen Unterlagen verlangen (Sec. 1085, 1086 CA 2006). Rechtsanwälte (solicitors) beauftragen häufig auf Auskünfte über Gesellschaften spezialisierte Agenten (company search agents), um Auskünfte über bestimmte Gesellschaften zu erhalten. Meistens wollen die Auskunftsuchenden die annual accounts und den annual return sehen oder bestätigt haben, dass über das Vermögen der Gesellschaft kein Insolvenzverfahren oder ähnliche Verfahren der gesetzlich vorgesehenen Zwangsverwaltung anordnet sind. Die Kopien und Auszüge aus den Gesellschaftsakten besitzen in rechtlichen Verfahren Beweiswert. Das Einsichtsrecht erstreckt sich jedoch nicht auf die Originaldokumente, außer wenn die Aufzeichnungen des registrars über den Inhalt der Originaldokumente unleserlich sind oder aus irgendwelchen Gründen nicht zur Verfügung stehen. Der registrar hat die Originaldokumente drei Jahre lang aufzubewahren und darf sie anschließend vernichten. Im Falle der Auflösung einer Gesellschaft darf der registrar jederzeit innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Tag der Auflösung anordnen, dass die sich in seiner Verfügungsmacht befindlichen Unterlagen über die aufgelöste Gesellschaft dem Public Record Office (ein Teil der National Archives) übergeben werden, wonach sie dann den für diese Stelle geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Rz. 254
Inhaltlich stößt das Recht, die beim Companies House geführten Gesellschaftsunterlagen einzusehen und sie zu kopieren, an drei Grenzen: (1) Eingesehen und kopiert werden dürfen nicht Unterlagen über die Ausnahmegenehmigung für die Führung bestimmter "sensibler" Firmennamen. (2) Falls der Secretary of State auf Antrag eines Geschäftsführers oder eines Sekretärs entsprechend verfügt hat, bleibt die Privatadresse dieses Antragstellers geschützt, sofern deren Preisgabe den Antragsteller oder eine Person, mit der er zusammenlebt, Gewaltandrohungen oder Einschüchterungen (Beispiel: möglicherweise von Aktivisten, z.B. von Natur- oder Tierschützern oder Globalisierungsgegnern) aussetzen würde; Ausnahmen macht ein Statutory Instrument nur zugunsten bestimmter, in diesem aufgelisteter zuständiger Behörden, wie z.B. Polizei, Serious Fraud Office, Financial Services Authority, Inland Revenue und Customs and Excise. Zum Schutz der Personen wird eine Zustelladresse (service address) angegeben, die allerdings keine Postfachadresse (P.O.box) sein darf, und zwar nicht unbedingt in England oder Wales, aber doch im EWG-Raum liegen muss. (3) Während eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft und während eines zwangsweisen Auflösungsverfahrens der Gesellschaft kann ein Gericht auf Antrag anordnen, dass das sog. company’s statement of affairs (der Vermögensstatus der Gesellschaft) nicht der Öffentlichkeit zur Einsicht bereitsteht.
Rz. 255
Sowohl die Einsicht als auch die Kopien sind gebührenpflichtig. Rechtsgrundlage für diese Verwaltungsgebühren sind Statutory Instruments, die immer wieder angepasst werden. Die vereinnahmten Verwaltungsgebühren werden in den Consolidated Fund eingezahlt. Der Consolidated Fund ist das zentrale Bankkonto der britischen Regierung, welches bei der Bank of England unterhalten wird und aus welchem die Regierung öffentliche Dienste finanziert.