WEG §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3
Sachverhalt
Wohnungseigentümer K klagt gegen Wohnungseigentümer B. B soll verpflichtet werden, in seiner Wohnung Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag mit einem "Trittschallverbesserungsmaß" von mindestens 15 db fachgerecht verlegen zu lassen.
Entscheidung
Das Landgericht (LG) verurteilt B nach § 15 Abs. 3 WEG i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG, in seiner Wohnung durch geeignete Trittschallschutzmaßnahmen in Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer und Diele dafür zu sorgen, dass ein Norm-Trittschallpegel des Fußbodens von L'n,w ≤ 53 dB eingehalten wird. Seit der Mieter des B einen Teppich entfernt und Fliesen verlegt habe, genüge die Wohnungstrenndecke nicht mehr den Anforderungen der DIN 4109 in der im Jahr 1995 geltenden Fassung. Diese DIN sei maßgeblich, da die Räumlichkeiten im Dachgeschoss erst im Jahr 1995 zu Wohnräumen ausgebaut worden seien – lange nach Errichtung des Gebäudes (Hinweis u. a. auf BGH, Urteil v. 16.3.2018, V ZR 276/16, NJW 2018 S. 2123).
Zwar habe nicht B, sondern der Mieter des B die Fliesen verlegt. Jeder Wohnungseigentümer müsse aber nach § 14 Nr. 2 WEG für die Einhaltung der in § 14 Nr. 1 WEG bezeichneten Pflichten durch diejenigen Personen sorgen, denen er die Wohnung zur Benutzung überlasse. B könne auch nicht damit gehört werden, der mangelnde Schallschutz könne seine Ursache in einem mangelhaften Estrich haben. Denn die Trittschalldämmung sei mit Teppich in einer Größenordnung von ca. 15 bis 24 dB niedriger gewesen. Die Dachgeschosswohnung sei mit "Teppichboden als Bodenbelag" ausgebaut worden. Der Teppichboden stelle damit einen das ursprüngliche Schallschutzniveau prägenden maßgeblichen Umstand dar. Im Übrigen gebiete es die Treuepflicht der Wohnungseigentümer untereinander, dass ein Wohnungseigentümer sich nicht mit der Mangelhaftigkeit des gemeinschaftlichen Eigentums entlasten könne, wenn er mit weit weniger aufwendigen Maßnahmen, etwa durch die Verlegung von Teppichboden anstelle von Fliesen, den notwendigen Schallschutz herbeiführen könne.
Hinweis
In jeder im Sondereigentum stehenden Wohnung wird sich im Laufe der Jahre die Frage stellen, ob der bisherige Bodenbelag beibehalten werden soll. Wird diese Frage erwartungsgemäß wegen Schäden oder Veränderungen des Zeitgeschmacks mit "nein" beantwortet, kann sich das auf das auswirken, was die Nachbarn aus dem räumlichen Bereich dieser Wohnung hören – vor allem der Nachbar unter der Wohnung, gegebenenfalls aber auch mehrere Wohnungseigentümer oder Nutzer eines Sondereigentums.
Verändert ein Wohnungseigentümer – wie im Fall – den vorhandenen Bodenbelag, dürfte es sich in der Regel um eine Veränderung im Gebrauch des Sondereigentums handeln. Hier gilt: ein Wohnungseigentümer muss einen Gebrauch unterlassen, der für die anderen Wohnungseigentümer zu einem vermeidbaren Nachteil i. S. d. § 14 Nr. 1 WEG führt. Gibt es einen solchen Nachteil, ist dieser nach der Bestimmung des § 15 Abs. 3 WEG oder/und § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterlassen. Für die Frage, wann die anderen Wohnungseigentümer einen vermeidbaren Nachteil erfahren, hat der BGH – sofern nichts anderes vereinbart ist – vor allem an eine "DIN-Norm" angeknüpft und gefragt, ob die Schallschutzwerte der DIN 4109 eingehalten sind, die bei Errichtung des Gebäudes galt. Besser wäre es allerdings gewesen, an die Entstehung der Wohnungseigentumsanlage anzuknüpfen, die Jahrzehnte nach der Errichtung des Gebäudes liegen kann.
Im Fall ist der Teppichboden bestimmt nicht "prägend" gewesen. Zwar hatte der BGH mal die Ansicht vertreten, aus der bei der Errichtung vorhandenen Ausstattung könnte sich eine "Prägung" ergeben. Er hat sich insoweit aber korrigiert (BGH, Urteil v. 27.2.2015, V ZR 73/14, Rn. 10). Zu fragen war nach h. M. also allein nach der Einhaltung der maßgeblichen DIN 4109. Das ist, wie ausgeführt, grundsätzlich die, die galt, als das Haus errichtet wurde. Anders soll es sein, wenn durch Um- oder Ausbauten, wie etwa ein Dachgeschossausbau, "in erheblichen Umfang" in die Gebäudesubstanz eingegriffen wird. Dagegen kann bei "Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder (gegebenenfalls zugleich) der Modernisierung des Sondereigentums dienen", ein verbessertes Schallschutzniveau im Grundsatz nicht beansprucht werden. Um eine solche typische "Sanierungsmaßnahme" handelt es sich in aller Regel etwa, wenn bei der Sanierung eines vorhandenen Badezimmers in den Estrich eingegriffen wird.