BMF, Schreiben v. 11.12.2001, IV C 5 - S 2351 - 300/01, BStBl I 2001, 994
Nach dem Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale vom 21.12.2001 (BGBl 2000 I S. 1918, BStBl 2000 I S. 36) werden ab 1.1.2001 die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) durch Entfernungspauschalen berücksichtigt. Dazu wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
I. Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG)
1. Allgemeines
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren. Ihrem Wesen als Pauschale entsprechend kommt es grundsätzlich nicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an. Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird grundsätzlich die Entfernungspauschale angesetzt. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, z.B. bei geringer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die anzusetzende Entfernungspauschale, können diese Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden, soweit sie die Entfernungspauschale übersteigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG). Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind Flugstrecken.
2. Höhe der Entfernungspauschale
Für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt die Entfernungspauschale für jeden der ersten 10 Kilometer jeweils 0,70 DM (ab 2002: 0,36 Euro) und für jeden weiteren Kilometer 0,80 DM (ab 2002: 0,40 Euro). Die Entfernungspauschale gilt auch für die An- und Abfahrten zu und von Flughäfen.
Die anzusetzende Entfernungspauschale ist wie folgt zu berechnen:
Zahl der Arbeitstage × Entfernungskilometer × Entfernungspauschale.
3. Höchstbetrag von 10.000 DM (ab 2002: 5.112 Euro)
Die anzusetzende Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 10.000 DM (ab 2002: 5.112 Euro) begrenzt. Die Beschränkung auf 10.000 DM (ab 2002: 5.112 Euro) gilt
- wenn der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Motorrad, Motorroller, Moped, Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird,
- bei Benutzung eines Kraftwagens für die Teilnehmer an einer Fahrgemeinschaft und zwar für die Tage, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen nicht einsetzt,
- im Fall der Sammelbeförderung,
- bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens greift die Begrenzung auf 10.000 DM (ab 2002: 5.112 Euro) nicht ein. Diese Arbeitnehmer müssen lediglich nachweisen oder glaubhaft machen, dass sie die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen oder ihnen zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt haben. Ein Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen für den Kraftwagen ist somit für den Ansatz eines höheren Betrags als 10.000 DM (ab 2002: 5.112 Euro) nicht erforderlich.
Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann ein höherer Betrag als 10.000 DM (ab 2002: 5.112 Euro) angesetzt werden, wenn die tatsächlichen Aufwendungen höher sind (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).
4. Maßgebende Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Dabei sind nur volle Kilometer der Entfernung anzusetzen, ein angefangener Kilometer bleibt unberücksichtigt. Die Entfernungsbestimmung richtet sich nach der Straßenverbindung; sie ist unabhängig von dem Verkehrsmittel, das tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 kann bei Benutzung eines Kfz eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, dessen Linienführung über die verkehrsgünstigere Straßenverbindung geführt wird. Eine von der kürzesten Straßenverbindung abweichende Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte – trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen – i.d.R. schneller und pünktlicher erreicht (BFH-Urteil vom 10.10.1975, BStBl 1975 II S. 852).
Eine Fährverbindung ist, soweit sie zumutbar erscheint und wirtschaftlich sinnvoll ist, mit in die Entfernungsberechnung einzubeziehen. Die Fahrtstrecke der Fähre selbst ist dann jedoch nicht Teil der maßgebenden Entfernung. An ihrer Stelle können die tatsächlichen Fährkosten berücksichtigt werden. Fallen die Hin- und Rückfahrt zur Arbeitsstätte auf verschiedene Arbeitstage, so kann aus Vereinfachungsgründen unterstellt werden, dass die Fahrten an einem Arbeitstag durchgeführt wurden; ansonsten ist H 42 LStR Stichwort „Fahrtkosten – bei einfacher Fahrt” we...