(1) 1Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes für "Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden" steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 1 335 500 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. 2Der Bund führt im Rahmen seiner Zuständigkeit die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes fort.

 

(2)[2] Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern in den im Folgenden genannten Kalenderjahren der angegebene Betrag aus dem Haushalt des Bundes zu:

 

1.

in den Jahren 2014 und 2015 jeweils ein Betrag von 518 200 000 Euro,

 

2.

im Jahr 2016 ein Betrag von 1 018 200 000 Euro und

 

3.

in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils ein Betrag von 1 518 200 000 Euro.

Vom 07.12.2016 bis 20.12.2018:

(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 jährlich ein Betrag von 518 200 000 Euro, ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein Betrag von 1 018 200 000 Euro, ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 jährlich ein Betrag von 1 518 200 000 Euro, ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 ein Betrag von 1 018 200 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.

Vom 24.10.2015 bis 06.12.2016:

(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 jährlich ein Betrag von 518 200 000 Euro, ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 1 018 200 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.

Bis 23.10.2015:

(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur "Wohnraumförderung" steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 518 200 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.

[1] § 3 geändert durch Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens 'Aufbauhilfe' und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz) vom 15.07.2013. Anzuwenden ab 01.01.2014.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds 'Deutsche Einheit' vom 17.12.2018. Anzuwenden ab 21.12.2018.

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