2.1 Geltungszeitraum

Die letzten Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind am 12.12.2023 erfolgt. Der in § 56 Abs. 1a IfSG geregelte Entschädigungsanspruch ist an die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag geknüpft.[1]

[1] Gemäß § 5 Abs. 1 IfSG kann der Deutsche Bundestag unter bestimmten Voraussetzungen eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, hebt er sie auf. Die Feststellung gilt als aufgehoben, wenn der Deutsche Bundestag nicht spätestens 3 Monate nach der Feststellung das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellt.

2.2 Anspruchsberechtigte

Nach § 56 Abs. 1 IfSG setzt ein Entschädigungsanspruch entweder

  • ein infektionsschutzrechtliches Tätigkeitsverbot (Satz 1 – hiermit sind die gesetzlichen Tätigkeitsverbote des IfSG gemeint) oder
  • eine Absonderungsanordnung (Satz 2 – hiermit ist die behördlich angeordnete Quarantäne, nicht hingegen eine allgemeine kontaktreduzierende Maßnahme gemeint) oder
  • - bei vorsorglicher Selbstisolierung – den hypothetisch möglichen Erlass eines Tätigkeitsverbots oder einer Absonderungsanordnung (Satz 3 – hier ist Voraussetzung, dass eine Anordnung nach §§ 30 oder 31 IfSG bereits zum Zeitpunkt der vorsorglichen Absonderung oder Nichtausübung beruflicher Tätigkeiten hätte erlassen werden können) gegenüber einer natürlichen erwerbstätigen Person

voraus.

Entschädigungsanspruchsberechtigt sind außerdem nach § 56 Abs. 1a IfSG erwerbstätige Personen, die ihr Kind, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist, im Zeitraum der erfüllten Anspruchsvoraussetzungen selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen.

2.3 Anspruchsvoraussetzungen nach § 56 Abs. 1a IfSG

Eine Entschädigung wird in folgenden Fällen gezahlt:

  • Wenn aufgrund des Infektionsschutzgesetzes eine behördliche Anordnung zur vorübergehenden Schließung oder vorübergehenden behördlichen Betretensuntersagung – auch aufgrund einer Absonderung, d. h. Quarantäne (zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten) – einer Einrichtung zur Kinderbetreuung oder einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen führt[1],
  • wenn die Betreuung des Kindes/der Kinder wegen verlängerter Schulferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht notwendig ist,
  • wenn die Betreuung des Kindes/der Kinder oder des/der hilfebedürftigen Menschen mit Behinderungen durch eine erwerbstätige Person selbst erfolgt,
  • wenn keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden kann,
  • wenn die Betreuung außerhalb der Schul- oder Betriebsferien liegt,
  • wenn ein Verdienstausfall von der betreuenden Person erlitten wird,
  • wenn eine Darlegung, dass eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind nicht besteht oder ggf. in welchem Umfang eine solche nicht besteht, gegenüber der zuständigen Behörde vorgelegt wird,
  • wenn – nur auf Verlangen – eine Darlegung, dass eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind nicht besteht oder ggf. in welchem Umfang eine solche nicht besteht (auch) gegenüber dem Arbeitgeber vorgelegt wird.
[1] D. h. wenn eine "Absonderung" nach § 30 IfSG oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 32 IfSG gegen einzelne Kinder in der Einrichtung vorliegt.

2.4 Anspruchshöhe und -dauer

Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 4 IfSG besteht der Entschädigungsanspruch in Höhe von 67 % des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls für jede erwerbstätige Person bis zu einem Betrag von höchstens 2.016 EUR im vollen Monat und soll auch tageweise gelten, z. B. wenn das Kind nur ab und zu (tageweise) in die KiTa oder Schule darf. Als Verdienstausfall gilt das Netto-Arbeitsentgelt.[1]

Der Anspruch ist zeitlich auf 10 Wochen – für jeden Elternteil – begrenzt. Für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, besteht der Anspruch für längstens 20 Wochen. Endet die Schließung oder das Betretungsverbot vor dem Ablauf des Zeitraums, endet damit auch der Entschädigungsanspruch. Gesichert wird der Versicherungsschutz der Anspruchsberechtigten in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Gemäß § 56 Abs. 8 IfSG sind auf die Entschädigung anzurechnen

  1. Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen,
  2. das Nettoarbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Abs. 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
  3. der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
  4. das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem SGB III sowie des § 66 SGB I in der jeweils geltenden ...

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