Entgeltpunkte für Beitragszeiten bilden ab, welchen Wert die versicherte Beitragsbemessungsgrundlage (z. B. Arbeitsentgelt) für die später gezahlte Rente hat. Beiträge, die von einem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in Höhe des Durchschnittsentgelts in der Rentenversicherung gezahlt worden sind, ergeben 1 Entgeltpunkt.
Das jeweilige individuelle Arbeitsentgelt eines Jahres wird durch das Durchschnittsentgelt desselben Jahres geteilt. Entspricht das versicherte Arbeitsentgelt genau dem Durchschnittsentgelt (a) bzw. halben Durchschnittsentgelt (b), beträgt das Divisionsergebnis
- 1,0000 Entgeltpunkte bzw.
- 0,5000 Entgeltpunkte.
1.1 Pflicht-/freiwillige Beiträge
Für Pflichtbeiträge im sog. Lohnabzugsverfahren, ferner für Pflichtbeiträge von Selbstständigen sowie für freiwillige Beiträge, die ab 1977 auf bargeldlose Weise entrichtet worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt. Dies geschieht, indem die Beitragsbemessungsgrundlage (= das versicherte Bruttoarbeitsentgelt) durch das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung desselben Kalenderjahres aus der Anlage 1 zum SGB VI geteilt wird.
1.2 Vorausbescheinigte Beitragszeiten
Entgelte bzw. beitragspflichtige Einnahmen für Zeiträume bis zu 3 Monaten vor dem Rentenbeginn werden vom Rentenversicherungsträger aus den vom Arbeitgeber für die letzten 12 Kalendermonate gemeldeten Entgelten hochgerechnet. Daraus sind die entsprechenden Entgeltpunkte zu ermitteln. Bei dieser Hochrechnung bleibt es auch (bei Altersrenten), wenn das später bekannte tatsächliche Entgelt – zugunsten oder zuungunsten des Versicherten – davon abweicht.
1.3 Kindererziehungszeiten
Kindererziehungszeiten erhalten pro Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte. Außerdem werden Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten zeitgleichen Beitragszeiten hinzugerechnet (sog. additive Bewertung).
Begrenzt werden die Entgeltpunkte aus Beiträgen für Kindererziehungszeiten, wenn sie mit anderen Beitragszeiten zusammentreffen, auf die von der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze abgeleiteten Höchstwerte der neuen Anlage 2b zum SGB VI.
Ab dem 1.1.1992 geborenes Kind
Geburt des Kindes am 5.12.2013 Kindererziehungszeit vom 1.1.2014 bis 31.12.2023 |
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daneben Pflichtbeiträge |
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Jahr 2018 |
Jahr 2019 |
Jahr 2020 |
Jahr 2023 |
Entgeltpunkte daraus |
1,0150 |
1,2222 |
2,1140 |
1,3333 (vorläufig)* |
zzgl. Entgeltpunkte pro Jahr für die Kindererziehungszeit (12 × 0,0833) |
0,9996 |
0,9996 |
0,9996 |
0,9996 |
insgesamt |
2,0146 |
2,2218 |
3,1136 |
2,3329 |
der Höchstwert der Anlage 2b |
2,0412 |
2,0457 |
2,1140 |
2,0305 (vorläufig) |
wird überschritten |
nein |
0,1761 |
0,9996 |
0,3024 |
daher Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit |
0,9996 |
0,8235 |
keine |
0,6972 |
1.4 Berufsausbildung
Eine berufliche Ausbildung zählt zu den beitragsgeminderten Zeiten. Diese Zeiten erhalten entweder Entgeltpunkte als "normale" Beitragszeit oder noch einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten, wenn der begrenzte Gesamtleistungswert höher ist.
1.5 Nachgezahlte Beiträge nach Sondervorschriften
Entgeltpunkte für nachgezahlte Beiträge nach Sondervorschriften richten sich entweder nach dem Durchschnittsverdienst des Jahres, für das die Beiträge bestimmt sind ("Für-Prinzip") oder nach dem ungünstigeren "In-Prinzip", d. h., dass die versicherte (individuelle) Beitragsbemessungsgrundlage dem Durchschnittsentgelt des Jahres der Beitragszahlung gegenüberzustellen ist.
1.6 Beitragszeiten vor 1992 bzw. vor 1957
Entgeltpunkte für Beitragszeiten vor 1992 sind im sog. Übergangsrecht geregelt. Nähere Informationen dazu erteilen die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Besondere Regelungen existieren zur Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen.